TIPP DES TAGES

Bewahren Sie die Briefumschläge auf!

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Wer einen Steuerbescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen - etwa wenn Fehler auffallen oder wenn man zusätzliche Betriebsausgaben geltend machen will. Maßgeblich für den Beginn der Monatsfrist ist nicht das Datum, das auf den Bescheid aufgedruckt ist, sondern der Termin, an dem Ihnen das Schreiben zugeht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Es ist deshalb wichtig, den Briefumschlag aufzubewahren, in dem der Bescheid gekommen ist. Aus dem Datum des Poststempels berechnet sich das Zustelldatum: Finanzamtsschreiben gelten drei Tage nach dem Poststempel-Datum als zugestellt. Der Poststempel dient also als Beleg für den Beginn der Einspruchsfrist.

Bundesfinanzhof, Az.: III R 66/07

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