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Umsatzsteuer: Hier lohnt der Einspruch

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Niedergelassene Ärzte, die als Konsiliararzt für eine Klinik arbeiten, schließen mit dem Haus meist einen Dienstvertrag ab, der nach GOÄ vergütet wird und keine Umsatzsteuer enthält. Doch das könnte jetzt zum Problem werden. Denn der Fiskus schaut sich derzeit die konsiliarärztliche Tätigkeit im Hinblick auf die Umsatzsteuer an.

Dabei stützt er sich auf den Wortlaut des Gesetzes und sieht Konsiliarärzte als umsatzsteuerpflichtig an. Diese Interpretation ist nach Ansicht von Steuerexperten systemwidrig, da sie sich nicht an das Prinzip der Umsatzsteuerfreiheit notwendiger ärztlicher Leistungen hält. Deshalb sollten Ärzte Einspruch einlegen und notfalls klagen.

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