Durfte das Bundesgesundheitsministerium den Gemeinsamen Bundesausschuss faktisch anweisen, die Protonentherapie bei Brustkrebs in den Leistungskatalog der Krankenhäuser aufzunehmen?

Von Martin Wortmann

"Wir sind angetreten, um eine Lanze für den Fortschritt zu brechen." Vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging Rechtsanwalt Christian Dierks gleich in die Offensive. Diesmal trat er nicht für einen Arzt an, sondern für das Bundesgesundheitsministerium und damit indirekt auch für die Krankenhäuser. Doch seinem Werben um eine möglichst weite klinische Experimentierwiese folgten die Kasseler Richter nicht.

Rechtlich streitig waren die Aufsichtsrechte des Ministeriums gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Durfte das Ministerium den Ausschuss faktisch anweisen, die Protonentherapie bei Brustkrebs in den Leistungskatalog der Krankenhäuser aufzunehmen? Brauchen die Krankenhäuser einen weiten, möglichst wenig kontrollierten Spielraum, um in eigener Verantwortung neue Behandlungsmethoden zu erproben?

Wohl kaum wären wir so früh zur Kernspintomographie gekommen, argumentierte Dierks, wenn dafür so strenge Wirknachweise gefordert worden wären, wie jetzt für die Protonentherapie. Wirtschaftlichkeit sei wichtig, "sie darf aber den Fortschritt nicht behindern". Naturgemäß schloss sich dem auch die beigeladene Deutsche Krankenhausgesellschaft an.

G-BA-Vorsitzender Rainer Hess hatte dagegen die Krankenkassen auf seiner Seite. Gegen Fortschritt hatte natürlich auch er nichts einzuwenden. Doch seine Vorstellung vom Fortschritt sah anders aus. Es gehe um "gewährleisteten Nutzen", sagte er. Krankenhäuser, die neue Methoden "unter Studienbedingungen" erprobten, könnten dies auch abrechnen. Gehe es aber auch so, dann würden keine Studien mehr finanziert. Wirklicher, nämlich nachweisbarer Fortschritt bleibe dann aus.

Deutlich nüchterner gingen die Parteien dann die eigentliche rechtliche Frage an, wie weit die Kontrollrechte des Bundesgesundheitsministeriums gegenüber dem G-BA reichen. "Rechtsaufsicht" oder doch "Fachaufsicht", das waren die Schlagwörter. Nur letztere ist mit einem Weisungsrecht verbunden. Anwalt Dierks vermied eine Festlegung auf einen der beiden Pole. Die Selbstverwaltung habe sich bewährt, dennoch drohten beim G-BA die Interessen kleinerer Gruppen unterzugehen, argumentierte er. Notwendig sei eine intensive Aufsicht "sui generis".

Richter legen sich eindeutig fest

Die fünf Richter konnte Dierks freilich nicht von der Ausgangsfrage abbringen. Und sie legten sich auch eindeutig fest: "Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Bundesgesundheitsministeriums gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss sind auf eine Rechtskontrolle beschränkt." Bei einem Weisungsrecht könne das Ministerium die Richtlinien gleich selber schreiben; mit Selbstverwaltung habe das dann nichts mehr zu tun.

Eine andere Entscheidung wäre eine große Überraschung gewesen. Denn mehrere Senate des BSG hatten der Selbstverwaltung und ihrem Bundesausschuss schon immer die Stange gehalten. Doch jetzt griff der Vertragsarztsenat auch die Diskussion um den Fortschritt auf und positionierte sich hier ebenso deutlich: Entscheidungen über neue Methoden im Krankenhaus soll der G-BA "nach denselben Kriterien treffen, wie sie auch für die ambulante vertragsärztliche Versorgung maßgeblich sind".

Die Folgen dieser Aussage reichen weit. Zwar können die Krankenhäuser neue Methoden weiterhin erproben, bis sich der G-BA mit ihnen befasst hat. Denn sie unterliegen nicht wie die niedergelassenen Ärzte dem so genannten Erlaubnisvorbehalt durch den Ausschuss. Doch nach dem Kasseler Urteil hat der G-BA die Macht, auch für die Kliniken das Experimentierfeld zu schließen. Für die Krankenhäuser bedeutet dies eine deutliche Einschränkung.

Positive Auswirkung für Niedergelassene

Konkret dürfen sie jetzt die Protonentherapie nicht mehr zu Lasten der Kassen anwenden. Niedergelassene Ärzte dagegen müssen seltener mit der Abwanderung von Patienten rechnen, die eine Behandlung wünschen, die nur stationär angeboten werden darf.

Der Satz von den versorgungsbereichsübergreifend einheitlichen Maßstäben für die Wirknachweise wird zudem zu einer einheitlicheren Behandlung in beiden Bereichen führen.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 A 1/08

Der gemeinsame Bundesausschuss: Qualität und Patientensicherheit 29. Mai, 9.00 - 10.30 Uhr Dachgarten

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