Vaterschaftstest ist auch nach dem Tod noch möglich

KÖLN (iss). Zur Feststellung eines Anspruchs auf Waisenrente können auch nach dem Tod eines Elternteils DNA-Analysen herangezogen werden. Darauf weist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hin.

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Eine 16jährige hatte nach dem Tod ihres leiblichen Vaters Ansprüche auf eine Halbwaisenrente geltend gemacht. Die Eltern waren nicht verheiratet. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte eine Zahlung ab, da aus der Geburtsurkunde nicht hervorging, daß der Verstorbene der Vater der jungen Frau ist.

Ihre Klage wies das Sozialgericht ab. Eine Exhumierung der Leiche und eine DNA-Entnahme seien wegen des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen in sozialgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Dagegen legte die Frau Berufung beim LSG ein.

Das Gericht fand bei Nachforschungen heraus, daß Gewebeproben des Mannes zur Verfügung standen. Ein Vaterschaftsgutachten ergab, daß der Verstorbene mit 99,99prozentiger Sicherheit der Vater der Klägerin war. Daraufhin erkannte die Rentenversicherung die Ansprüche auf Halbwaisenrente an.

Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 8 RA 31/03.

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