Die Redaktion erreichte folgender Leserbrief von Michael Mohs:
Erstaunlich ist, dass dieser Artikel völlig unkommentiert die Position der Aktiengesellschaft Medi widergibt. An keiner Stelle im Artikel werden die erheblichen fachlichen, ethischen und historischen Bedenken gegen diesen Selektivvertrag Psychotherapie auch nur erwähnt.
Der Medi, AOK, DPTV - Selektivvertrag zur Psychotherapeutischen Versorgung verspielt viele Errungenschaften, die wir Psychotherapeuten in den letzten Jahren gemeinsam erkämpft haben:
1. Das Prinzip, dass alle Patienten ohne Ansehen ihrer Kassenzugehörigkeit gleiche Behandlungschancen haben, wird ohne Not aufgegeben.
2. Das von uns lange erkämpfte Recht auf Erstzugang zum Psychologischen Psychotherapeuten wird, außer im Notfall, fallen gelassen.
3. Die bisherige Richtlinienpsychotherapie wird aufgegeben. Damit entfällt auch das Grundrecht auf rechtliche Klärung vor den Sozialgerichten, die Beseitigung der krassesten Honorarungerechtigkeiten durch das Bundessozialgericht ist im PNP nicht mehr möglich.
4. Nach dem neuen Vertrag entscheidet nicht mehr der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) sondern jede einzelne Kasse, welche Therapie noch finanziert wird.
5. Medi, DPTV und AOK haben festgelegt, dass z.B. EMDR im Vertrag bezahlt wird, obwohl lediglich für eine Diagnosegruppe (PTSD) Evidenz vorliegt.
6. Mehrstündige analytische Psychotherapie wurde dagegen völlig für dem Vertrag beitretende Patienten und Therapeuten gestrichen.
7. Im Vertrag wird der Eindruck erweckt, dass wir Psychotherapeuten Patienten dann kurzfristig aufnehmen können, wenn nur die Bezahlung erhöht wird.
8. Die bewährte und wissenschaftlich abgesicherte Qualitätssicherung, das „Antrags- und Gutachterverfahren“, wird fallen gelassen.
Am gesundheitspolitisch deutlichsten wird die Intention dieses Medi, AOK, DPTV - Vertrages beim intendierten Ausschluss der analytischen Psychotherapie:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) bei der KVB, paritätisch auch mit den Kassenvertretern besetzt, hat im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie die analytische begründeten Verfahren Analytische Psychotherapie und deren Modifikation, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, als auch die Verhaltenstherapie als evidenzbasierte Verfahren anerkannt. An keiner Stelle im Medi, AOK, DPTV - Selektivvertrag wird der Begriff Analytische Psychotherapie als Bezeichnung einer vorgesehenen Behandlungs - bzw. Anwendungsform entsprechend der Definition der Psychotherapierichtlinien des GBA verwendet.
» Für die personellen und sachlichen Qualitätsanforderungen zur Durchführung der vereinbarten Versorgungsaufträge ( Selektivverträge ) gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend.« (BAnz.Nr.58, S. 1399, vom 17.04.2009, zuletzt geändert am 14.04.2011)
Der Selektivvertrag verstößt damit rechtlich auch gegen die von den Kassen-vertretern selbst mit abgeschlossene, gültige Psychotherapievereinbarung.
Im Medi, AOK, DPTV - Vertrag nach §73c wird die Therapiefreiheit zunächst dadurch eklatant eingeschränkt, dass in den Stufen PTE1 bis PTE4 explizit die Analytische Psychotherapie gestrichen wurde. Im Vertragstext heißt es: Psychotherapieverfahren ( Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder systemische Therapie). Das heißt im Klartext, dass jeder Patient, der dem AOK Vertrag beitritt, in den Stufen PTE1 ( störungsspezifische Diagnostik...) bis PTE4 nicht, falls der Therapeut dies mit Medi abrechnen will, mit Analytischer Psychotherapie behandelt werden darf.
Unter PTE5 steht dann, dass „Psychoanalyse“ nicht neben oder nach den unter PTE1 bis PTE4 genannten Psychotherapieverfahren durchführbar ist. Wir gehen hier nicht auf die verwirrenden Bezeichnungen „Psychoanalyse“ und „Psychoanalytische Einzelbehandlung“, die nicht zur Begrifflichkeit des GBA gehören ein.
Zwar könnte ein Psychotherapeut theoretisch nach dem Vertrag bei einer Neuaufnahme ohne vorheriger Diagnostik (PTE1), ohne den Patienten je gesehen zu haben, sofort den Antrag an den Gutachter auf „Psychoanalyse“ stellen, dies wäre auf Grund fehlender Anamnese und nicht vom GBA zugelassenem Verfahren unmöglich, ein Kunstfehler und auch völlig weltfremd.
Damit ist die Analytische Psychotherapie im Medi, AOK, DPTV -Vertrag nun völlig ausgeschlossen. Um aber den Ausschluss der Analytischen Psychotherapie im Vertrag noch weiter abzusichern, ist unter Anlage 12, Anhang 2 des Medi, AOK, DPTV - Vertrages die „Psychoanalyse“ nur noch für Persönlichkeitsstörungen F 60 bis F 62.88. mit Gutachterverfahren zugelassen.
Zusätzlich bleibt der von Medi - Mitglied Rolf Wachendorf im Artikel betonte Vorteil des Vertrages, dass jeder Patient innerhalb von 14 Tagen, im Notfall am gleichen Tag einen Ersttermin erhält, sodass die Therapien ohne Verzögerung sofort beginnen können, nebulös. Rein arithmetisch kollabiert jede Praxis, wenn sie jedes Quartal mindestens 6 neue Patienten in die Therapie nimmt, außer die Praxis beschränkt sich für AOK Selektivvertragspatienten auf die Kurzzeitdrehtür-psychotherapie.
DP Michael Mohs
Psychoanalyse
Psychotherapie
Ulm
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