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Je ein Gesetz zu Gewebe- und Organspende - die potenziellen Spender stehen dazwischen

HANNOVER (grue). In Deutschland gibt es etwa 50 Gewebebanken, die von der Augenhornhaut bis zum Knochenspan menschliches Spendergewebe vorrätig halten und bei Bedarf für eine Transplantation weitergeben. Sie tun das weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit, deren Aufmerksamkeit sich eher auf Organspenden richtet.

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Gewebespenden sind immer noch rar. So gibt es bei Augenhornhäuten doppelt so viele Anwärter.

Gewebespenden sind immer noch rar. So gibt es bei Augenhornhäuten doppelt so viele Anwärter.

© Foto: Hornhautbank München

Auch im Transplantationsgesetz wurde früher nicht groß zwischen Organen und Geweben unterschieden - bis 2007 das Gewebegesetz verabschiedet wurde. Es sieht eine Abgrenzung der Gewebemedizin von der Organtransplantation vor.

Das Gewebegesetz schreibt vor, was potenzielle Gewebespender oder deren Angehörige vor der Einwilligung zur Spende wissen müssen, wie mit der Gewebespende nach der Entnahme umgegangen wird und nach welchen Kriterien die fertigen Gewebestücke weitervermittelt werden. In all diesen Punkten gibt es Unterschiede zum Transplantationsgesetz, das jetzt nur noch den Umgang mit Organspenden regelt. Bei Hirntoten, bei denen sowohl eine Organ- als auch eine Gewebespende ansteht, müssen somit beide Gesetze angewendet werden.

Aus dem Nebeneinander an Vorschriften ergeben sich besonders bei der Aufklärungspflicht unzumutbare Härten. Denn ein potenzieller Doppelspender muss sich unter anderem damit auseinandersetzen, dass seine altruistische Organspende zwar unentgeltlich und nach den strengen Kriterien des Transplantationsgesetzes weitergegeben wird, sein ebenfalls gespendetes Gewebe unter Umständen aber kommerziell weiterverarbeitet wird. Will er das und wenn ja, was darf mit seinem Gewebe geschehen? Darf es nur für therapeutische Zwecke genutzt werden oder auch für Forschung und Entwicklung?

Die Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG) hat als gemeinnützige Einrichtung im Jahr 2007 unter anderem 1900 Hornhäute, 292 Herzklappen und über 5000 Knochen-, Muskel- oder Sehnenspenden (muskulo-skelettale Gewebespenden) gesammelt, aufbereitet und an Transplantationskliniken vermittelt. Die Weitergabe der Transplantate nach den Kriterien Dringlichkeit, Erfolgsaussicht und Chancengleichheit für die Patienten ist der DGFG ein besonderes Anliegen.

"Selbst wenn Gewebebanken - wie im Gewebegesetz vorgesehen - künftig gewinnorientiert arbeiten können, sollte die Vermittlung der Transplantate weiterhin den gemeinnützigen Einrichtungen vorbehalten bleiben", sagte DGFG-Geschäftsführer Martin Börgel im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung".

Bei Gewebespenden stehen Angehörige nicht unter Zeitdruck.

Das sei aber nur eines von vielen Problemen mit dem neuen Gewebegesetz, das er prinzipiell begrüße. So müsse auch überlegt werden, ob man nicht gänzlich auf das Gewebe von Organspendern verzichten kann und stattdessen nur das Gewebe von Toten zurückgreift, die an Herzkreislaufversagen gestorben sind und bei denen eine Einwilligung zur Gewebespende vorliegt.

Eine solche Einwilligung können auch die Angehörigen des Gestorbenen geben, und das im Gegensatz zur Organspende ohne großen Zeitdruck. Augenhornhäute etwa, von denen jährlich etwa 8000 benötigt werden, können noch bis zu 72 Stunden nach dem Tod entnommen werden.

Es bleibt also genug Zeit, die geforderten Spenderinformationen einzuholen und der Aufklärungspflicht nachzukommen. Selbst wenn nur ein kleiner Teil der jährlich 800 000 Herzkreislauf-Toten einer Gewebeentnahme zustimmen würde, wäre der Bedarf an Gewebe künftig gedeckt. Derzeit ist dieses Ziel weit entfernt: Auf die Zahl der gespendeten Augenhornhäute etwa kommt das Doppelte an Patienten, die auf der Warteliste stehen.

www.gewebenetzwerk.de

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