Donnerstag, 24. Mai 2012
Ärzte Zeitung online, 23.11.2010

GEZ-Befreiung bleibt bei Umwandlung öffentlicher Kliniken bestehen

MÜNCHEN (eb). Gemeinnützige Krankenhäuser müssen für Rundfunkgeräte in den Patientenzimmern nicht zwingend GEZ-Gebühren bezahlen. Im Fall eines bayerischen Kreiskrankenhaus hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats in München zugunsten der Klinik entschieden.

GEZ-Befreiung bleibt bei Umwandlung öffentlicher Kliniken bestehen

Fernsehen am Klinikbett: Ist die Klinik von der GEZ befreit, gilt dies auch nach einer Umwandlung der Gesellschaft, jedenfalls solange sie gemeinnützig ist.

© Geisser / imago

Die Klinik wurde bislang als gemeinnützige Gesellschaft von dem Landkreis in Niederbayern betrieben. Der Kreis hatte seinerzeit die Gebührenbefreiung für die Rundfunkgeräte in den Patientenzimmern bei der GEZ beantragt und dafür einen positiven Bescheid erhalten.

Zum Januar 2008 wandelte der Landkreis die Klinik schließlich in ein selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts um. Die zuständige Gebührenzentrale in Bayern, der Bayerische Rundfunk, sah den Befreiungsgrund dadurch nicht mehr gegeben und verlangte von der Klinik eine Gebührennachzahlung.

Gegen den Bescheid zog das Krankenhaus vor das Verwaltungsgericht in Regensburg und erhielt im Juni recht. Die Rundfunkanstalt legt daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtsmittel ein, jedoch ohne Erfolg. Der VGH schloss sich der Vorinstanz an.

Die Richter argumentierten, dass eine bereits früher dem Landkreis gewährte Gebührenbefreiung erhalten bleibe und geht auf das Kommunalunternehmen, sprich die Klinik, übergehe.

Bei dem ausgelagerten Krankenhaus sei an die Stelle des ursprünglichen öffentlichen Rechtsträgers, nämlich des Landkreises, lediglich eine andere juristische Person getreten, die auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Somit hätten die Gründe für die vormalige Befreiung von der Gebühr auch weiter Bestand.

Urteil des Bayerischen VGH, Az.: 7 ZB 10.2121

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