Antikorruptionsgesetz

Wann Staatsanwälte unbequeme Fragen stellen

Das Antikorruptionsgesetz verunsichert Ärzte. Die KV Baden-Württemberg lud einen Staatsanwalt ein, um Vertretern die Feinheiten der Vorschriften zu erläutern. Klar wurde: Bei der Rechtsanwendung tun sich viele Grauzonen auf.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Viele Grauzonen: Das Antikorruptionsgesetz ordnet das Thema Bestechlichkeit neu.

Viele Grauzonen: Das Antikorruptionsgesetz ordnet das Thema Bestechlichkeit neu.

© PeJo29 / iStock / Thinkstock

STUTTGART. Die Folgen des Antikorruptionsgesetzes treiben die Vertragsärzte um. Die Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg erhielt vergangene Woche Interpretationshilfe von einem leibhaftigen Staatsanwalt - doch auch der konnte nicht alle Grauzonen ausleuchten.

Thomas Hochstein, erster Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, gab sich bei seinem Vortrag zuversichtlich: Das Antikorruptionsgesetz, das am 4. Juni in Kraft getreten ist, ändere eigentlich wenig. Nur könne korruptives Verhalten künftig nicht mehr nur durch Berufsrecht, sondern eben auch strafrechtlich geahndet werden.

Strafbar ist, wer in unlauterer Weise im Rahmen seines Heilberufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten "fordert, sich versprechen lässt oder annimmt". Dabei geht es um den Bezug und die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten oder um die Zuweisung von Patienten.

 Adressiert werden im neuen Paragrafen 299a StGB zwar alle Heilberufe, doch Ärzte werden "aufgrund ihrer Schnittstellenfunktion besonders betroffen sein", sagte Hochstein.

Der stellvertretende Leiter der Abteilung Fehlverhalten im Gesundheitswesen konnte die VV-Delegierten wenig mit der Aussage beruhigen, die übergroße Mehrheit der Verstöße werde vermutlich durch Geldstrafen sanktioniert. Für Gefängnisstrafen - der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren - seien sehr hohe Schadensummen und große kriminelle Energie nötig.

Entscheidend sei für die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen Ärzte, ob es den Anfangsverdacht für eine "Unrechtsvereinbarung" gibt: "Wofür bekommt ein Arzt ein hohes Honorar - weil er ein so guter Operateur ist, oder weil er dem Krankenhaus Patienten zuweist", erläuterte Hochstein.

Es gehe somit um die Prüfung der Angemessenheit eines Vorteils. Um einen Verdacht zu erhärten, müssten im Einzelfall Mitarbeiter vernommen und Praxen durchsucht werden. Das sei für die Betroffenen "nicht vergnügungssteuerpflichtig".

"Die Kollegen sind durch das neue Gesetz massiv verunsichert", konstatierte Dr. Berthold Dietsche, VV-Delegierter und Chef des Hausärzteverbands in Baden-Württemberg. Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner empörte sich über das "Sonderstrafrecht" für Ärzte.

Ärzte dürften in Partnerschaftsgesellschaften keine Gewinnverteilung vornehmen, Juristen dagegen schon. Hochstein entgegnete, Ärzte hätten im Gesundheitssystem eine "Sonderstellung", da sie "de facto die Gelder der Krankenkassen verwalten". Vor diesem Hintergrund sei "die Grundidee des Antikorruptionsgesetzes nicht verkehrt".

Wie groß die Verunsicherung der Ärzte ist, zeigte sich in einer Fragerunde. Dabei wurden Grauzonen der Gesetzesauslegung deutlich, die viel Stoff für Missverständnisse bergen.

Anwendungsbeobachtungen: Aus Sicht von Hochstein ist dieses oft kritisierte Instrument strafrechtlich unproblematisch - so lange es tatsächlich um eine Post-Zulassungsbeobachtung geht und die AWB nicht ein Vehikel für verdeckte Zahlungen an den Arzt ist.

Verträge von Konsiliarärzten in Krankenhäusern: Kliniken überprüfen zurzeit reihenweise diese Verträge, bemerkte ein Delegierter. Was, wenn etwa für einen Eingriff ein Honorar vereinbart wurde, das deutlich über der Kalkulation durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (INEK) liegt?

Das vereinbarte Honorar muss "verargumentierbar" sein, sagte Hochstein: Erläutert werden könne beispielsweise, warum die Klinik auf einen Honorararzt zurückgreift - etwa, weil eine Abteilung neu aufgebaut wird. Er gehe nicht so weit zu sagen, "dass der INEK-Satz die Obergrenze für das Honorar darstellt", sagte der Staatsanwalt.

Zuweisung von Patienten in kooperativen Formen der Berufsausübung: Wird ein Patient in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einem Kollegen zugewiesen und man selbst erhält dafür einen Sockelbetrag, "dann ist dies ein Bereich, in dem ich vorsichtig wäre", so Hochstein. Wie bereits mehrfach in der "Ärzte Zeitung" berichtet, wäre eine unproblematische Lösung die Gewinnverteilung in der BAG nach Köpfen oder Umsatz.

 Denn insbesondere fachübergreifende BAG sind gesundheitspolitisch ausdrücklich erwünscht.Besser die Finger lassen Ärzte auch von einer schriftlichen Aufklärung des Patienten über die Zuweisung.

Denn: Das Vorliegen der Aufklärungsbögen könne für die Staatsanwaltschaft sogar ein Indiz sein, dass sich der Arzt der Grauzone bewusst war, in der er sich bewegt, warnte Hochstein. Als grobe Leitlinie gab er aus: Ein Verhalten, das vertragsarztrechtlich und berufsrechtlich unbedenklich ist, dürfte auch strafrechtlich im Hinblick auf den neuen Paragraf 299a StGB unproblematisch sein.

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