Berlin

Gericht weist Eilantrag zu KV-Wahl ab

Die Auszählung der Briefwahlunterlagen zur KV-Wahl kann wie geplant stattfinden. Einen Eilantrag auf Stop hat das Berliner Sozialgericht abgewiesen.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:

BERLIN. Die Wahl zur Vertreterversammlung in Berlin wird vorerst weitergeführt wie geplant. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat am Donnerstag den Eilantrag von sechs Ärzten und Psychotherapeuten auf einen Stopp der Wahl abgewiesen.

Die Auszählung der KV-Wahl in Berlin wird wie geplant von Montag bis Mittwoch kommender Woche laufen, wie die KV Berlin in Reaktion auf den Richterspruch mitteilte. Die Gewählten sollen nach KV-Angaben jedoch erst zwischen 5. und 12. Oktober informiert werden. Ein Datum für die Bekanntmachung der vorläufigen Wahlergebnisse teilte die KV auch auf mehrfache Nachfrage nicht mit.

Die Vertreter der fünf Listen bei der KV-Wahl, die sich für einen Personalwechsel an der KV-Spitze stark machen, hatten beim Sozialgericht beantragt, dass die Wahl nicht ausgezählt werden soll, solange Zweifel daran bestehen, ob sie manipulierbar war.

Anfragen wegen Verlust sollten beantwortet werden können

Die KV Berlin bewertete diesen Antrag laut Gericht als unzulässig und unbegründet. Die kritisierte Kennzeichnung der Wahlbriefe mit Nummern begründete sie den Angaben zufolge mit dem Zweck, etwaige Anfragen wegen Verlust oder Nichterhalt von Wahlbriefen beantworten zu können. Nach Erfassung ihres Eingangs seien die Wahlbriefe in Containern unter Verschluss gehalten worden, versicherte die KV laut SG.

Das Gericht vertrat die Auffassung, den Antragstellern sei es zumutbar, das Ergebnis der Stimmauszählung abzuwarten und die Wahl gegebenenfalls anschließend anzufechten. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes ermögliche einstweilige Anordnungen nur dann, wenn die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. In diesem Fall sei jedoch nicht erkennbar, welche Nachteile den Antragstellern drohten, wenn sie die Auszählung abwarten.

Das hätte zugleich den Vorteil, dass sie dann auch wüssten, ob nicht das von ihnen gewünschte Ergebnis erreicht wurde, so das Gericht weiter. Die Ordnungsgemäßheit der Wahl könne anschließend immer noch in einem speziellen Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden.

Wann es weitergeht, lässt sich nicht absehen

Die Kläger wollten sich zu der Entscheidung vorläufig nicht äußern. Sie verweisen darauf, dass das Gericht formale Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Rechtsschutz geltend mache.

Zu der Klage auf einstweiligen Rechtsschutz ist kein gleichlautendes Hauptsacheverfahren beim SG Berlin anhängig. Allerdings haben nach Auskunft des Gerichts die Ärzte, die den einstweiligen Rechtsschutz beantragt haben, gleichzeitig eine weitere Klage gegen die KV erhoben.

Diese Klage enthält laut Gericht den sinngemäßen Antrag, die eingegangenen Wahlunterlagen zu vernichten und eine ordnungsgemäße Neuwahl durchzuführen. Ob und wie es mit diesem Verfahren weitergeht, lässt sich derzeit nicht absehen.

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