Sterbehilfe

Debatte über Leben und Tod

Rechtsfragen der Sterbehilfe zu regeln - das sprengt den Rahmen des herkömmlichen Parlamentsbetriebs. Nun ist jeder Abgeordnete gefragt, frei - nur seinem Gewissen verpflichtet.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Das Glas mit dem Medikamentenmix, der zum Tod führt; die Hand, die beim Sterben Trost gibt: Deutschland streitet über assistierten Suizid.

Das Glas mit dem Medikamentenmix, der zum Tod führt; die Hand, die beim Sterben Trost gibt: Deutschland streitet über assistierten Suizid.

© [M] Medikament: Gaetan Bally / dpa | Hände: Oliver Berg / dpa

NEU-ISENBURG. Es könnte die große Debatte dieser Legislaturperiode werden - ähnlich wie beim Streit über embryonale Stammzellen, die Patientenverfügung oder die Präimplantationsdiagnostik.

Der Bundestag will das Sterben regeln. Frei vom Fraktionszwang sollen die 631 Abgeordneten sich in Gruppen zusammenfinden und - aus der Mitte des Parlaments heraus - Gesetzentwürfe formulieren und beraten.

Union und SPD haben vereinbart, dass das parlamentarische Verfahren inklusive Anhörungen die erste Hälfte des kommenden Jahres in Anspruch nehmen soll, eine Abstimmung ist erst für den Herbst 2015 geplant.

Ins Rollen gebracht hat die Debatte maßgeblich Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. Er plädierte dafür, jede Form von geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe zu stellen.

Wer sich für Hilfe zur Selbsttötung bezahlen lasse, handele "überaus verwerflich". Längst ist die Debatte über diesen Punkt hinaus. Der Bundestag will grundsätzlich über Leben und Sterben debattieren.

Rolle der Ärzte rückt in den Fokus

Dass Sterbehilfevereine verboten werden sollten, gilt im Bundestag überwiegend als Konsens. Weiter reicht die Einigkeit nicht. Die grüne Abgeordnete Renate Künast etwa, Vorsitzende des Rechtsausschusses, hält ein Verbot von Sterbehilfevereinen für einen "Rückschritt".

Immer stärker rückt die Rolle von Ärzten in dem sich abzeichnenden Gesetzgebungsverfahren in den Fokus. Einzelne Abgeordnete wollen die "ungeregelte" Sterbehilfe verbieten, die ärztliche Beihilfe zum Suizid nach Maßgabe definierter Kriterien aber erlauben.

Hiergegen hat die Bundesärztekammer (BÄK) ihre Stimme erhoben. Wer Ärzte an einem "qualitätsgesicherten" Suizid beteiligen wolle, verwische die Grenze zur Tötung auf Verlangen, sagte BÄK-Präsident Professor Frank Ulrich Montgomery.

Andere Ärzte widersprechen ihm und warnen, ein berufsrechtlich fixiertes "Ärzte-Ethos" werde dem Wertepluralismus in der Ärzteschaft - und der Gesellschaft - nicht gerecht.

Voraussichtlich für den 13. November ist im Bundestag eine erste Orientierungsdebatte geplant. Wir geben einen Überblick über die unterschiedlichen Positionen:

Gesetzeslage: Was ist erlaubt, was verboten?

Aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf Verlangen, ist in Deutschland strafbar (§ 216 StGB). Assistierter Suizid hingegen ist straffrei, weil Selbsttötungen straffrei sind. Assistierter Suizid bedeutet: Der Sterbewillige nimmt selbstständig eine Substanz zur Selbsttötung ein. Diese wurde ihm von einer anderen Person, das heißt einem Angehörigen oder nahestehenden Menschen oder einem Sterbehelfer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt.

Auch der ärztlich assistierte Suizid bleibt straflos. Sanktionen hätten betroffene Ärzte dennoch mit Blick auf das Berufsrecht zu erwarten. Der 114. Deutsche Ärztetag in Kiel hat 2011 den Paragrafen 116 "Beistand für Sterbende" der (Muster-)Berufsordnung (MBO) novelliert. Dort heißt es: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Diese Änderung der MBO ist durch die Landesärztekammern allerdings völlig unterschiedlich umgesetzt worden. Der Schlüsselsatz "Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten" ist von manchen Kammern wortwörtlich übernommen, von anderen wiederum ignoriert worden. In Bayern etwa heißt es lediglich: "Der Arzt hat Sterbende unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Nordrhein-Westfalen ist gespalten. In den Kammern Nordrhein und Westfalen-Lippe gibt es unterschiedliche Regelungen, und das irritiert.

Unübersichtlich bleibt die Rechtssituation auch, weil es bemerkenswerte Gerichtsurteile gegeben hat. Das Verwaltungsgericht Berlin etwa hob 2012 eine Entscheidung der Ärztekammer Berlin auf, die einem Arzt unter Androhung von Strafe untersagt hatte, einer todkranken Patientin Medikamente zum Suizid zu überlassen. Die Kammer hätte kein uneingeschränktes Verbot des assistierten Verbots aussprechen dürfen, so das Gericht.

Durch Sterbehilfeorganisationen wie etwa Dignitas, Exit oder Aktivitäten von Einzelpersonen ist das Problem der gewerblichen (gegen eine Vergütung), organisierten (zum Beispiel durch Vereine) und geschäftsmäßigen (wiederholten, routinemäßigen) Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung ins Bewusstsein der Bevölkerung gerückt. Ein Gesetzesverfahren, das die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellen sollte, ist in der vergangenen Legislaturperiode gescheitert. (fuh)

BÄK: Ärzte dürfen keine Hilfe bei Selbsttötung leisten

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hatte es eilig: Kaum im Amt, forderte der CDU-Politiker Anfang Januar vehement ein gesetzliches Verbot für Organisationen, die in Deutschland geschäftsmäßig Sterbehilfe betreiben.

Bei Professor Frank Ulrich Montgomery fand er schnell Unterstützung: Der Präsident der Bundesärztekammer mahnte allerdings von vorneherein eine enge Fassung des geplanten Gesetzes an. "Wenn wir verhindern wollen, dass solche Organisationen unter anderem Rechtsstatus weiter ihren Geschäften nachgehen, dann müssen wir jeder Form der organisierten Sterbehilfe in Deutschland verbieten", sagte er.

Kein Bedarf für weitere Regelungen

Einen Bedarf für weitere rechtliche Regelungen, wie etwa ein strafrechtliches Verbot des ärztlich assistierten Suizids, sieht der BÄK-Präsident darüber hinaus nicht. Diese Frage sei durch das Berufsrecht ausreichend und gut geregelt. Dass viele schwerstkranke Menschen in Deutschland wegen restriktiver Gesetze unerträglich leiden und keine Hilfe beim Sterben bekommen, kann Montgomery nicht erkennen. Seine Kernbotschaft hat er gerade erst wieder bei Maybrit Illner im ZDF erläutert: Ein gutes Verhältnis zwischen Patient und Arzt sowie Schmerztherapie, palliative Sedierung und nicht zuletzt eine gute Hospizarbeit sorgten dafür, dass "in diesem Land das Problem lange nicht so groß ist, wie manche Menschen das darstellen".

Wer als Gesunder für die ärztliche Sterbehilfe plädiere und glaube, dass Ärzte den Suizid im Zweifel für ihn übernehmen würden, der liege ohnehin falsch, mahnt der Präsident. Denn das wäre Tötung auf Verlangen, und die müsse verboten bleiben.

Die BÄK kann beim Streitthema "assistierter Suizid" allerdings nicht auf die volle Rückendeckung aller Kollegen bauen. "Die Ärzteschaft ist bei diesem Thema so wenig einig wie die gesamte Gesellschaft auch", stellte Hartmannbund-Chef Dr. Klaus Reinhardt vor einigen Tagen in der ARD klar.

Ein Indiz für die Uneinigkeit ist die Tatsache, dass sieben Landesärztekammern darauf verzichtet haben, einen Schlüsselsatz in ihre Musterberufsordnung (MBO) zu übernehmen, den der Deutsche Ärztetag 2011 in Kiel im MBO-Paragraf 16 "Beistand für Sterbende" mit Blick auf die Kollegen so formuliert hatte: "Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." In diesen Kammern fand sich für diese Formulierung keine Mehrheit, zehn weitere übernahmen sie wortwörtlich. Das sorgt bundesweit für große Irritationen.

Ein Vorschlag, der Freiräume schafft

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) hatte Anfang des Jahres einen Vorschlag gemacht, der helfen könnte, der Diskussion neue Impulse zu geben: Sie unterstützt das Verbot einer ärztlichen Mitwirkung am Suizid - wenn darunter das Verbot der Verordnung eines Medikamentes zum Ziel der Ausführung eines Suizides sowie das Verbot der konkreten Anleitung zur Suizidplanung verstanden wird.

Für Ärzte in "Dilemma-Situationen" sieht die DGP aber durchaus Handlungsoptionen. "Da das Verbot nicht zwingend an eine Sanktion gebunden ist, hat die Landesärztekammer grundsätzlich die Möglichkeit, im begründeten Einzelfall von einer berufsrechtlichen Sanktion der ärztlichen Beihilfe zum assistierten Suizid abzusehen", so die DGP.

Der "begründete Einzelfall" könnte somit eine Chance für Ärzte bieten, in hochkomplexen Fällen Entscheidungen ohne Furcht vor Sanktionen zu treffen. Ein Vorschlag, der zumindest in der Öffentlichkeit nicht weiter diskutiert worden ist. (fuh)

Verbots-Befürworter: Kein Rollenwechsel des Arztes

Eine Gruppe von CDU-Abgeordneten um Fraktionschef Volker Kauder und Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat sich für ein strenges Verbot jedweder organisierten Sterbehilfe ausgesprochen. Wer Selbsttötung als Ausdruck der Freiheit verkläre, "versündigt sich an der Wertschätzung des Lebens". Der Abgeordnete Michael Brand stellte klar, niemand solle bestraft werden, wenn er als Angehöriger "den letzten Wunsch auf Selbsttötung ermöglicht". Die Beihilfe zum Suizid solle straffrei bleiben. Dagegen solle der ärztlich assistierte Suizid ausnahmslos verboten werden.

"Wenn der Arzt nicht mehr heilt und lindert, sondern auch zum Tod verhilft, wäre das eine einschneidende Änderung seiner Rolle: Statt wie bisher dem Patienten gegenüber das unbedingte Ja der Solidargemeinschaft zu dessen Existenz zu repräsentieren, würde er dem Patienten nun die Option einer Beendigung seiner Existenz zur Wahl stellen", sagt der CDU-Abgeordnete Hubert Hüppe. Ob die Union, mit Ausnahme des Abgeordneten Peter Hintze, geschlossen abstimmt, ist offen. Die Fraktion vereint 311 Sitze auf sich. Rechnerisch fehlen ihr fünf Sitze zur absoluten Mehrheit. (fst)

Türöffner: Letzter Ausweg Assistierter Suizid

Eine Gruppe von CDU- und SPD-Abgeordneten möchte für Ärzte Rechtssicherheit bei der Sterbehilfe schaffen, ein konkreter Entwurf liegt bisher nicht vor.

Dazu soll der ärztlich assistierte Suizid nur dann erlaubt werden, wenn der Patient klar seinen Willen zum Sterben bekundet hat und an einer unheilbaren, irreversibel zum Tod führenden organischen Krankheit sowie unter starken Schmerzen und Qualen leidet. Zusätzlich muss der Sterbehilfe leistende Arzt einen zweiten Kollegen hinzuziehen, hat der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach am Montag erläutert. Eine ärztliche Pflicht zur Sterbehilfe soll es nicht geben.

Strafrechtliche Verbote bei der Diskussion über die Sterbehilfe würden ein "verheerendes Signal des Gesetzgebers an die Bürger" bedeuten, sagte die Carola Reimann (SPD), die zu den Initiatoren des Gruppenantrags gehört. Daher streben die Abgeordneten eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, möglicherweise im Rahmen des Paragrafen 1901 BGB (Patientenverfügung) an.

Laut Peter Hintze (CDU), der zu den Mitinitiatoren gehört, sollen flankierend alle Formen der kommerziellen oder organisierten Sterbehilfe verboten werden. (fst)

Experten: Zwei unterschiedliche Entwürfe

Zwei Experten-Entwürfe mit unterschiedlicher Zielrichtung sind bisher veröffentlicht worden.

Die eine stammt von vier Medizinjuristen und -ethikern, die Ende August einen Vorschlag zur Regelung des assistierten Suizids präsentiert haben. Die Professoren Gian Domenico Borasio, Jochen Taupitz, Urban Wiesing sowie Privatdozent Ralf J. Jox plädieren dafür, Beihilfe zur Selbsttötung weiter unter Strafe zu stellen, aber Ausnahmen für Ärzte und Angehörige zu definieren.

Dabei darf ein Arzt Suizidbeihilfe nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltspflichten und nur bei "unheilbar Erkrankten mit begrenzter Lebenserwartung" leisten. Er muss den Patienten zuvor persönlich untersuchen, ihn "umfassend und lebensorientiert" über seinen Zustand und insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten aufklären. Weiterhin muss ein zweiter, unabhängiger Arzt hinzugezogen werden. Schließlich müssen zwischen dem Aufklärungsgespräch und der Beihilfe zum Suizid mindestens zehn Tage verstrichen sein.

Die nötigen Änderungen sollen im Strafrecht, in Paragraf 217 (Beihilfe zur Selbsttötung) geregelt werden, schlagen die Autoren vor. Nach Ansicht von Dr. Ralf Jox vom Institut für Medizinethik der Universität München muss, "wer es ernst meint mit dem Schutz des Lebens, Regeln aufstellen für eine verantwortungsvolle Suizidbeihilfe".

Eine weniger weitreichende Regelung schlägt die Deutsche Stiftung Patientenschutz vor. Im Mai hat Stiftungsvorstand Eugen Brysch mit dem Gießener Verfassungsrechtler Professor Steffen Augsberg einen Gesetzentwurf vorgestellt. Danach soll in Paragraf 217 Strafgesetzbuch geregelt werden: "Wer absichtlich und geschäftsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Nicht gelten soll dies für Angehörige.

Damit wird, anders als im Gesetzentwurf der früheren Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), nicht nur auf das Kriterium der Erwerbs- oder Gewinnerzielungsabsicht abgestellt. Damit sollen auch Sterbehilfeorganisationen erfasst werden, die sich in Vorbereitung einer gesetzlichen Regelung umfirmiert haben. Klarstelle der Entwurf, so Brysch, dass die Tätigkeit eines Palliativmediziners damit nicht erfasst werde: "Es geht um den elementaren Unterschied zwischen Begleiten oder Hilfe zur Tötung." (fst)

Lesen Sie hier noch eine Stellungnahme des Deutschen Hospiz- und Palliativverbands.

Positionen der Kirchen: Wanken die Protestanten?

Die katholische Kirche duldet keine Kompromisse: Sie spricht sich nachdrücklich gegen alle Formen der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung aus. Die Bischöfe fordern stattdessen eine Stärkung der Palliativmedizin und des Hospizwesens.

Das fordert auch die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD). Doch bei den Protestanten gibt es mit Blick auf den assistierten Suizid seit einiger Zeit massive Irritationen: Ausgerechnet der scheidende EKD-Ratsvorsitzende Nikolaus Schneider hat mit seiner Äußerung für Aufsehen gesorgt, dass er im Ernstfall und gegen seine theologische Überzeugung seine an Krebs erkrankte Frau zur Sterbehilfe in die Schweiz begleiten würde. Schneider hatte sich immer explizit gegen Sterbehilfe ausgesprochen.

Aus christlicher Perspektive sei Selbsttötung eines Menschen grundsätzlich abzulehnen, heißt es in einer Erklärung der EKD, in der jede Form der Suizidbeihilfe abgelehnt wird. Doch es gibt eine Einschränkung: Die generelle Ablehnung schließe nicht aus, dass Menschen in einer extremen Not- und Ausnahmesituation zu einer anderen Entscheidung kommen können. Ein moralisches Urteil darüber stehe niemandem zu. (fuh)

Humanistische Verbände: Kämpfer gegen die "Keule des Strafrechts"

Sie trommeln vehement für "Selbstbestimmung bis zum Lebensende": Ein breites Bündnis humanistischer Organisationen wehrt sich gegen Bestrebungen, die derzeit geltende Straffreiheit beim assistierten Suizid einzuschränken. Mit im Boot sitzen zum Beispiel die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), die Humanistische Union, der Humanistische Verband Deutschlands und der Internationale Verband der Konfessionslosen und Atheisten.

Die DGHS warnt seit langem davor, nicht nur die gewerbsmäßige, sondern jede auch nur organisierte Sterbehilfe "mit der Keule des Strafrechtes" zu unterbinden. Das hätte zur Folge, dass es nur für wohlhabende Sterbewillige die Chance gebe, heimlich in Deutschland oder auf dem kostspieligen Umweg über das Ausland Hilfe zu erhalten, mahnt der Verband.

Das Bündnis begrüßt, dass viele Landesärztekammern die Neuformulierung des "Beistands für Sterbende" in der ärztlichen (Muster-) Berufsordnung nicht übernommen haben. "Das Recht der Ärzte, nach eigenem Gewissen und ihrem ärztlichen Ethos Suizidwilligen zu helfen, steht unter dem Schutz der Verfassung und darf nicht eingeschränkt werden", mahnt das Bündnis, schränkt jedoch ein, dass Ärzte nicht verpflichtet seien, diese Hilfe zu leisten. (fuh)

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