Gezeugt durch Samenspende

Ex-Freund muss zahlen

Er war zeugungsunfähig, hat eine Samenspende beschafft und wollte, als es endlich klappte, von dem Kind nichts mehr wissen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden: Der Mann ist unterhaltspflichtig.

Von Susanne Kupke Veröffentlicht:
Männer, die einer Samenspende für ihre Frau oder Freundin zustimmen, müssen Unterhalt für ein so gezeugtes Kind zahlen.

Männer, die einer Samenspende für ihre Frau oder Freundin zustimmen, müssen Unterhalt für ein so gezeugtes Kind zahlen.

© alxpin / iStock / Thinkstock

KARLSRUHE. Der Eisprung war da, mit einem kleinen Behälter fuhr sie zum Freund. Der füllte ihn mit fremdem Samen. Und zurück ging's zum Arzt. Diesmal hatte die künstliche Befruchtung Erfolg. Neun Monate später brachte die Frau ein Mädchen zur Welt.

Es war "nicht die romantischste Art, zu einem Kind zu kommen", sagte sie später bei einer gerichtlichen Anhörung in Stuttgart. Aber - aus Sicht des Gerichts - die wahrscheinliche Variante, wie ein inzwischen fast siebenjähriges Mädchen gezeugt wurde.

Der ehemalige Freund der Mutter will von dem Kind schon längst nichts mehr wissen, geschweige denn dafür zahlen. Deshalb klagte das Mädchen - und bekam vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch recht: Männer, die einer Samenspende für ihre Frau oder Freundin zustimmen, müssen Unterhalt für ein so gezeugtes Kind zahlen - egal ob sie verheiratet sind oder nicht.

Mehr als biologische Situation

Dem Fall könnte grundsätzliche Bedeutung zukommen. Schließlich sind noch immer eine Reihe von rechtlichen Fragen rund um das Thema Samenspende ungelöst. Die Gesetze halten mit den neuen technischen Möglichkeiten nicht mehr Schritt.

"Wir Juristen müssen lernen, damit umzugehen, dass es mehr als die normale biologische Situation mit zwei Elternteilen gibt", sagt Heinrich Schürmann vom Deutschen Familiengerichtstag (DFGT).

Der Fall des kleinen Mädchens aus der Region Stuttgart ist solch eine ganz andere Situation. Der Mann ist weder der leibliche, noch der rechtliche Vater. "Am ehesten könnte man ihn wohl als ‚Zahl-Mensch‘ oder ‚Zahl-Lebensgefährten‘ bezeichnen", meint Familienrechtler Schürmann.

Rund sieben Jahre hatte der Mann eine Beziehung zu der Mutter des Mädchens gehabt. Die beiden lebten in getrennten Wohnungen. Das Verhältnis war aber so, dass der zeugungsunfähige Mann im Juli 2007 einer Insemination zustimmte, um den Kinderwunsch der Frau zu erfüllen.

Er besorgte sogar das fremde Sperma und versicherte beim Hausarzt handschriftlich: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!"

Drei Monate Unterhalt

Nachdem es beim ersten Mal nicht klappte, gab es der Frau zufolge im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche. Der letzte war erfolgreich: Am 18. Oktober 2008 wurde das Mädchen geboren.

Der Mann zahlte zwar noch Teile der Erstausstattung, ließ sich als Vater gratulieren, posierte für Familienfotos mit dem Neugeborenen und zahlte drei Monate Unterhalt. Dann aber blieben die Zahlungen aus. An den weiteren Versuchen sei er nicht beteiligt gewesen, behauptete er.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verurteilte ihn in einer früheren Instanz bereits zur Zahlung von Unterhalt. Das Kind habe einen "Unterhaltsanspruch aufgrund eines berechtigenden Vertrags zugunsten Dritter", so das Gericht unter Verweis auf ein 2002 geändertes Gesetz.

Und das OLG ging noch einen Schritt weiter: Bei der Einwilligung des Mannes zu einer Insemination mit Spendersamen handele es sich um die "Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts". Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle.

Anfechtung ausgeschlossen

Mit der Revision vor dem BGH wollte der Ex-Freund die Abweisung der Unterhaltsklage erreichen. Seine Chancen galten bereits im Vorfeld als fraglich.

Der reformierte Paragraf 1600 Abs. 5 BGB lautet: "Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen."

Für das OLG ist der Fall klar: Die Reform habe den Sinn gehabt, die Unterhaltspflicht von der biologischen wie rechtlichen Abstammung abzukoppeln. (dpa/eb)

Az.: XII ZR 99/14

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