Wenn beim Warmlaufen die Sehne reißt, hat das auch rechtliche Folgen

UNNA (bü). Wer verletzte Sportler betreut, muß gelegentlich auch rechtliche Aufklärungsarbeit leisten. Denn nicht immer werden verletzte Sportler so behandelt wie normale Kranke. Und auch die Bezahlung einer Behandlung hängt ab von den äußeren Umständen der Sportverletzung.

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Verletzungen beim Sport sind, rechtlich gesehen, Unfälle. Dennoch tritt auch bei Sportunfällen zunächst die gesetzliche oder private Krankenversicherung mit ihren Leistungen ein: Sie bezahlen den Arzt, das Krankenhaus, die Medikamente - wie bei jeder anderen Erkrankung auch. Denn die Ursache eines Leidens spielt grundsätzlich keine Rolle für den Leistungsanspruch.

Steht der arbeitsunfähige Sportler in einem Arbeitsverhältnis, so hat er Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts für sechs Wochen. Laut Gesetz ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn den Arbeitnehmer die Schuld an der Erkrankung trifft. Ein solches Verschulden wird aber nur angenommen, wenn der Sportler völlig vernunftswidrig gehandelt hat - was bei sportlicher Betätigung normalerweise nicht angenommen wird.

Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitnehmer einen Schaden bei einem Sport erleidet, der seine "Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt". Auch wer eine "besonders gefährliche Sportart" gewählt hat, muß bei einem Unfall damit rechnen, leer auszugehen - was Lohn oder Gehalt betrifft.

Doch zählen die gängigen Sportarten keineswegs dazu, etwa Inlineskating, Fußball, Hand- und Basketball, Judo, Hockey, Leichtathletik - ja nicht einmal Amateurboxen und Karate. Das Bundesarbeitsgericht hat sogar das Drachenfliegen als "nicht besonders gefährlich" angesehen.

Im Grundsatz gilt dasselbe für die Frage, ob ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aufkündigen kann, wenn dieser bei einer - aus Firmensicht gefährlichen - Sportart schwer verletzt wurde. Allerdings darf ein Arbeitgeber durchaus im Arbeitsvertrag vereinbaren, sich bestimmter Sportarten zu enthalten.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - die dann auch den behandelnden Arzt bezahlt - besteht für Sportler dann, wenn sich der Unfall beim Training oder Spiel eines Profifußballers ereignet, da es sich bei ihm um einen "Arbeitsunfall" handelt.

Bei einem Freizeitfußballer leistet die Unfallversicherung nur, wenn er sich beim Betriebssport verletzt. Eine private Unfallversicherung füllt diese Lücke. Vereinssportler sind meist über den Verein versichert.

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