Ausschluss von Therapie ist kein Grund für Asyl
LEIPZIG (mwo). Die Verweigerung einer ärztlichen Behandlung ist keine politische Verfolgung. Wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, können Flüchtlinge nicht aus gesundheitlichen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden.
Die im konkreten Fall unterlegene Tschetschenin kann aber trotzdem in Deutschland bleiben, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen ihrer Krankheit inzwischen Abschiebungsschutz gewährt hat. Die Klägerin leidet wegen der Ereignisse in ihrer Heimat unter schweren traumatischen Störungen.
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs in München bedarf sie dringend therapeutischer Behandlung; das Bundesverwaltungsgericht urteilte aber, ein vorübergehender Ausschluss von der Gesundheitsversorgung sei keine asylrelevante Menschenrechtsverletzung.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az: 10 C 52.07