Überleitung in neuen Tarifvertrag kann Geld kosten

ERFURT (mwo). Bei der Überleitung vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wirkt sich ein Anspruch des Ehepartners auf einen Ortszuschlag gehaltsmindernd aus.

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Das gilt auch für einen Ortszuschlag bei der Caritas, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die Regelungen dort seien dem BAT vergleichbar. Ohne Anrechnung stünde das Ehepaar besser da, als vor der Überleitung.

Die Ortszuschläge des BAT wurden beim TVöD abgeschafft. Bei der Überleitung fließen sie in das Vergleichsentgelt ein, nach dem das neue TVöD-Entgelt berechnet wird. Dabei wird aber nur der niedrigere Ortszuschlag für Ledige (Stufe 1) herangezogen, wenn der Ehepartner ebenfalls Anspruch auf einen Ortszuschlag hat. Die Regelungen der Caritas schließen den Ortszuschlag aus, wenn der Ehepartner einen Verheiratetenzuschlag (Stufe 2) erhält.

Im Streitfall arbeitet der Mann bei der Stadt Herne, die Frau bei der Caritas. Früher erhielt sie keinen, er aber einen Zuschlag für Verheiratete. Nach Wegfall des Zuschlags beim Mann durch die Überleitung zum TVöD zahlte die Caritas der Frau einen Verheiratetenzuschlag. Das Ansinnen des Mannes, sein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des früher ihm gezahlten Verheiratetenzuschlags zu berechnen, wies das BAG ab.

Im August entscheidet das BAG umgekehrt darüber, wie nach dem Tarifwechsel des Ehepartners im öffentlichen Dienst der Zuschlag bei der Caritas zu berechnen ist.Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az: 6 AZR 384/08

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