Krankenkasse muss auch "Rollstuhl-Bike" bezahlen

Behinderte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Rollstuhl-Bike, hat das Bundessozialgericht entschieden.

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KASSEL (mwo). Können sich Behinderte in der nahen Umgebung ihrer Wohnung mit einem normalen Rollstuhl nicht mehr angemessen fortbewegen, muss die Krankenkasse auch ein handkurbelbetriebenes Rollstuhl-Bike bezahlen.

Das gilt nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern auch für Erwachsene, wenn das Hilfsmittel Schmerzen verhindert oder eine therapeutische Behandlung unterstützt, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

In zwei Fällen hatte die Krankenkasse die Übernahme der Kosten von 2600 Euro verweigert. Mit einem normalen Rollstuhl seien die Antragsteller ausreichend versorgt.

Die Rollstuhlfahrer argumentierten, dass sie sich nur noch mit dem Rollstuhl-Bike problemlos in ihrer näheren Umgebung fortbewegen können. Eine Klägerin wies darauf hin, dass sie wegen des jahrelangen Fahrens mit dem normalen Rollstuhl regelmäßig Schulterschmerzen habe. Das Fahren mit dem Rollstuhl-Bike sei dagegen fast schmerzfrei.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts gab den Rollstuhlfahrern im Wesentlichen recht. Habe ein Behinderter im normalen Rollstuhl Schmerzen, könne dies den Anspruch auf ein Rollstuhl-Bike begründen. Aus teils formalen Gründen verwies das BSG allerdings die beiden Fälle an das Landessozialgericht (LSG) Essen zur weiteren Prüfung zurück.

Dabei setzte das BSG erneut keine allgemeingültige Grenze fest, wie groß der "Nahbereich" der Wohnung ist. In der Vorinstanz hatte sich das Landessozialgericht Essen auf die in der Rentenversicherung geltende 500-Meter-Strecke gestützt.

Diese Grenze könne man auf die Krankenversicherung aber nicht übertragen, so das BSG. Hier gelte grundsätzlich die Strecke als Nahbereich, die auch Nichtbehinderte zu Fuß zurücklegen.

Dabei komme es auch auf für Nichtbehinderte üblicherweise fußläufige Ziele an, etwa Arztpraxen, Supermarkt und Bank. "Dies verbietet eine streckenmäßige Festlegung", betonte das BSG.

Az.: B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R

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