Der ewige Traum

Streikrecht für Vertragsärzte?

Ein Streikrecht für Vertragsärzte fordert Medi-Chef Baumgärtner. Die herrschende Meinung der Juristen steht dem allerdings entgegen.

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Auch für niedergelassene Kollegen?

Auch für niedergelassene Kollegen?

© Carsten Rehder / dpa

STUTTGART. Ja aber - so lautet das Ergebnis des KBV-Referendums zum Sicherstellungsauftrag. Das Aber betrifft Kernelemente der Arbeitsbedingungen für Vertragsärzte: kostendeckende Preise, keine Anstaffelungen, Sicherung der Diagnose- und Therapiefreiheit.

Dafür zu streiten, müssten Vertragsärzte, Freiberufler also, ein Streikrecht haben, meint Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner.

Doch wie ist die Rechtslage? Einig sind sich Juristen, dass von Ärzten in jedem Fall das stets höherrangige von der Verfassung geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zu beachten ist.

Zwar hält der Verfassungsrechtler Professor Helge Sodan kollektive Praxisschließungen im Einzelfall für grundsätzlich zulässig - und dieses Recht resultiert nach seiner Ansicht auch daraus, dass angesichts weiter Ermessensspielräume des Bewertungsausschusses Gerichte nur wenig Eingriffsmöglichkeiten bei der Honorarausgestaltung haben.

Ein kollektiver Protest, der in erster Linie Patienten treffe, müsse deshalb stets von Notdiensten begleitet sein, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Doch nicht nur am höherrangigen Patientenrecht scheitern harte Protestmaßnahmen niedergelassener Ärzte: Das Recht auf Streik und Gegenmaßnahmen sei auf Arbeitnehmer, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände beschränkt und gelte nicht für Freiberufler.

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebe nichts für Freiberufler her, meint Sodan.

Wachsen aber Unzufriedenheit und Protestpotenzial bei den Vertragsärzten, dann müsse der Gesetzgeber reagieren und den Ärzten legale Protestmethoden erlauben, wenn er nicht das System gefährden wolle, argumentiert der Arztrechtler Dr. Joachim Steck. (HL)

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