Kampf gegen Korruption

Bayern rüstet auf

Gleich drei Staatsanwaltschaften sollen sich künftig schwerpunktmäßig um Delikte von Heilberuflern kümmern.

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MÜNCHEN. Im Kampf gegen Korruption und Fehlverhalten im Gesundheitswesen richtet Bayern ab dem 1. Oktober drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften ein.

Die strafrechtliche Verfolgung von Korruptions- und Vermögensdelikten von Angehörigen der akademischen Heilberufe im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung werde künftig bei den Staatsanwaltschaften München I, Nürnberg-Fürth und Hof konzentriert.

Auch Korruptionsdelikte anderer Personen auf Geber- oder Nehmerseite sollen dort verfolgt werden, kündigte Bayerns Justizminister Professor Winfried Bausback an.

"Die Erfahrung zeigt: Wer die häufig äußerst komplexen Straftaten im Gesundheitswesen effektiv verfolgen will, braucht oft genug spezifisches Fachwissen und Erfahrung, auch in speziellen Materien wie dem Sozialrecht oder beim kassenärztlichen Abrechnungssystem", erklärte Bausback.

Durch bessere Strukturen und die Bündelung von Fachwissen könne in einem tatsächlich wie rechtlich so komplexen und gleichsam sensiblen Bereich eine einheitliche Rechtsanwendung noch besser gewährleistet werden.

Gesetzentwurf angekündigt

Bei der Neuordnung gehe es nicht darum, einen ganzen Berufsstand unter Generalverdacht zu stellen oder Heilberufsträgern generell unlauteres Verhalten zu unterstellen, erklärte Bausback.

Es gehe lediglich "um die kleine Zahl der schwarzen Schafe, die ihre Entscheidungsmacht missbräuchlich ausnutzt". Zugleich kündigte Bausback einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen an.

Der Entwurf entwickelt laut Bausback einen von Hamburg ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag des Bundesrates weiter, der im vergangenen Jahr dem Ende der Legislaturperiode zum Opfer gefallen ist.

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen, eigenständigen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, mit einer Strafandrohung von im Regelfall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Den Kern dieses Straftatbestandes bildet eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber.

Eine Unrechtsvereinbarung liege etwa dann vor, wenn ein Pharmaunternehmen, ein Sanitätshaus oder ein medizinisches Labor einem Arzt absprachegemäß Vorteile gewährt, um eine bestimmte pflichtwidrige Gegenleistung des Arztes zu erlangen, erläuterte Bausback.

"Das könnte etwa eine Bevorzugung bei der Verordnung von Arzneimitteln oder der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial sein", so der Minister. (sto)

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