Schnüffeln für die Sicherheit

Karlsruher Aussagen zu Ärzten wenig konkret

Wie weit reichen die Schnüffelbefugnisse des Bundeskriminalamts? Was bedeutet dies für das Verhältnis von Arzt und Patient? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz ist ein gesellschaftlicher Offenbarungseid.

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Ein Leitartikel Martin Wortmann

KARLSRUHE. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Ersten Senats, sprach bei der Urteilsverkündung von einer "Grundsatzentscheidung": Die bisherige Rechtsprechung zu staatlichen Überwachungsbefugnissen sei "zusammengeführt" und "fortentwickelt" worden.

Die Formulierung ist wohl nicht der Bescheidenheit des hohen Richters geschuldet, sie ist eine wohl bewusste Untertreibung. Denn erstmals in der deutschen Nachkriegsdemokratie darf die Polizei sich nicht nur um die Aufklärung bereits begangener Verbrechen kümmern.

In Gestalt des Bundeskriminalamts (BKA) darf sie auch vorbeugend lauschen, spähen und schnüffeln - Befugnisse, die vor 2009 nur die Geheimdienste hatten.

Hoch angesehene Politiker, allen voran der Altliberale Gerhart Baum, hatten dagegen geklagt, ebenso aber auch Rechtsanwälte, zwei Ärzte und ein psychologischer Psychotherapeut.

Mit seinem Urteil legt das Bundesverfassungsgericht Hand an das von ihm selbst erfundene und bislang sehr hoch gehaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Man kann, ja, man muss das bedauern.

Zugeständnis an die Sicherheitslage

Zu kritisieren ist das Urteil deswegen nicht. Es ist ein leider notwendiges Zugeständnis an die Gefahren des Terrors, ein Offenbarungseid, den das Bundesverfassungsgericht hier letztlich für die gesamte Gesellschaft formuliert, ohne das Grundrecht auf Privatsphäre aus dem Auge zu verlieren.

Das BKA-Gesetz geht noch auf die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA zurück. Als es Ende 2008 verabschiedet wurde, waren die Bedrohungen durch den IS noch unbekannt.

Doch ohne die Anschläge von Paris und Brüssel wäre das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wohl anders ausgefallen. "Sicherheitslücken können wir uns angesichts der aktuellen Bedrohungslage nicht leisten", fasste BKA-Chef Holger Münch auf "Spiegel Online" zusammen.

Juristisch-nüchtern ist dies auch der erste Leitsatz der 120-seitigen Entscheidung: "Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (…) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar."

Erst danach folgen die Einschränkungen: Alles muss verhältnismäßig sein. "Besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern" sind nötig.

Weiter verlangen die Karlsruher Richter mehr Transparenz, klare Löschungspflichten, einen besseren Rechtsschutz und vor allem eine unabhängige externe Kontrolle. Der Einsatz von Vertrauenspersonen oder verdeckten Ermittlern bedarf einer richterlichen Genehmigung.

Vage Ausführungen zu Ärzten

Was nun bedeutet dies für den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Ärzten und Patienten? Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts bleiben hier recht vage.

So fordern die Karlsruher Richter, dass es einen überwachungsfreien "Kernbereich privater Lebensgestaltung" geben muss. Selbst "überragende Interessen der Allgemeinheit" könnten hier Eingriffe nicht rechtfertigen.

"Geschützt ist insbesondere die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden", heißt es hierzu in dem Urteil.

Zu diesen Vertrauenspersonen rechnen die Karlsruher Richter neben Ehe- oder Lebenspartnern sowie engen Freunden auch Strafverteidiger, Ärzte und Geistliche.

Daraus können sich Grenzen wohl weniger für die Erhebung, danach aber für die Speicherung und Verwendung von Erkenntnissen aus überwachten Arzt-Patient-Gesprächen ergeben, wenn dies wie gefordert künftig unabhängig kontrolliert wird. Gegebenenfalls muss deswegen auch eine Überwachung abgebrochen werden.

Strikterer Schutz nicht für Ärzte

Nicht geschützt sind dabei in der Regel Gespräche, bei denen es unmittelbar um Straftaten geht. Sogar hier macht das Bundesverfassungsgericht aber eine Ausnahme bei Gesprächen, die gerade dazu da sind, "ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten".

Als Beispiele führt das Urteil "Beichtgespräche oder vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger" auf.

Keinen höheren Schutz als bislang können Ärzte dagegen aus ihrem Status als "Berufsgeheimnisträger" ziehen. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit dieser Gruppe nur kurz. Das BKA-Gesetz räumt hier Abgeordneten, Geistlichen und Strafverteidigern einen höheren Schutz ein.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Gleichbehandlung aller Anwälte, hat die Zweiteilung aber ansonsten gebilligt. Journalisten und auch Ärzte könnten einen "strikteren Schutz" nicht verlangen.

Az.: 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/99

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