Teledoktor

Regierung legt sich mit Europarecht an

Während die Bundesregierung mit dem E-Health- Gesetz die Telemedizin voranbringen will, gräbt sie neuen Entwicklungen an anderer Stelle das Wasser ab. Das Vorhaben, Fernverschreibungen pauschal zu untersagen, ist jedoch auch EU-rechtlich fragwürdig.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Doc am Draht: Arzneimittelverordnungen auf dieser Grundlage will der Gesetzgeber jetzt verbieten.

Doc am Draht: Arzneimittelverordnungen auf dieser Grundlage will der Gesetzgeber jetzt verbieten.

© contrastwerkstatt / fotolia.com

BERLIN. Mit dem 4. AMG-Änderungsgesetz will die Bundesregierung vor allem die Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen neu ordnen. Eher ein Randaspekt des Gesetzespakets - gleichwohl ein viel diskutierter - ist, wie bereits berichtet, das Verbot von Fernverschreibungen.

Betroffen wäre davon in erster Linie die in London ansässige Online-Sprechstunde "Dr. Ed", weshalb das Gesetzesvorhaben in der Berichterstattung bereits spöttisch als "Lex Dr. Ed" tituliert wird.

Der Telemed-Anbieter hat etliche deutsche Kunden, die nach telefonischer Arzt-Konsultation Privatrezepte etwa für Indikationen wie erektile Dysfunktion einholen.

Dr. Ed arbeitet auf Grundlage der europäischen Patientenmobilitätsrichtlinie (2011/24/EU), die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen vorsieht.

Neue Verbots-Formel

Bei einer Expertenanhörung im Bundestags-Gesundheitsausschuss zu Wochenbeginn wurde deutlich, dass auch jüngste Abschwächungen des geplanten Verbots kaum Wirkung entfalten dürften: Im Referentenentwurf hieß es noch, dass Apotheker Rezepte künftig nur hätten einlösen dürfen, wenn für sie erkennbar ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt der Verordnung vorausgegangen war.

Inzwischen wurde das dahingehend geändert, dass Apothekern die Abgabe untersagt ist, "wenn offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat".

Als direkte Kontakte könnten aber auch Telefonate und andere Arten der Fernkonsultation einzustufen sein. Insofern liegt die Vermutung nahe, dass man die Türe für neue Versorgungsoptionen offen halten will.

Nach Einschätzung von Medizinrechtlern, die mit der Sache näher betraut sind, bleibt die revidierte Formulierung aber "reine Kosmetik". Da der Begründungsteil des Gesetzes weiterhin telefonische und Internetkontakte als nicht ausreichend benennt, würde eine künftige Rechtsprechung Konsultationen auf dieser Schiene nicht absegnen können.

Europarechtlich sei ein Verbot der Fernverordnung ausgesprochen problematisch, kommentierte auf Anfrage etwa der Berliner Rechtsanwalt Dr. Daniel Geiger.

Die Patientenmobilitätsrichtlinie erlaube zwar Ausnahmen der grenzüberschreitenden Anerkennung von Arzneimittelverschreibungen - und zwar immer dann, wenn sich dagegen Argumente zum Gesundheitsschutz vorbringen lassen.

Damit ließe sich jedoch allenfalls ein Verbot für im Einzelfall risikobehaftete Verschreibungen begründen, "nicht jedoch ein pauschales Verbot von Fernverschreibungen an sich, wenn diese im Einklang mit der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung des Verschreibenden zustande gekommen sind", ist Geiger überzeugt.

Meinungsbildung offen

Eine gesetzliche Regelung von Fernbehandlungen und -verordnungen statt eines prinzipiellen Verbotes, das fordert auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der mit Online-Sprechstunden offenkundig kein Problem hat.

"Es ist notwendig, dass der Gesetzgeber klare Regeln aufstellt, nach denen in Deutschland telemedizinische Leistungen angeboten werden können", heißt es in der Stellungnahme des vzbv.

Unter anderem wünscht sich der Verband verbindliche Qualifikations- und Behandlungsstandards für Anbieter sowie den Ausschluss von Therapiefeldern wie beispielsweise Schwangeren- und Minderjährigenversorgung, akute Schmerzen oder Gewichtsreduktion.

In der Ärzteschaft sei die Meinungsbildung uneinheitlich, berichten Beobachter. Sowohl bei BÄK als auch KBV fänden sich Befürworter und Gegner.

Offizielle Linie der BÄK sei die Ablehnung der Fernverordnung, was bei der Anhörung auch mündlich bekundet wurde. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum 4. AMG-Änderungsgesetz widmet die BÄK dem Thema jedoch keine Zeile.

Wie es heißt, sehen auch die zuständigen Berichterstatter, insbesondere der SPD-Fraktion, noch Änderungsbedarf an dem Gesetzentwurf.

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