Betreuungsrecht

Partner sollen temporär entscheiden dürfen

Bislang Zeit durften Ehe- und Lebenspartner für ihren nicht mehr handlungsfähigen Partner nicht ohne Weiteres Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen. Das könnte sich bald ändern – allerdings mit Einschränkungen.

Von Martina Merten Veröffentlicht:

BERLIN. Die meisten Menschen, so fanden empirische Untersuchungen heraus, wünschen sich im Falle des eigenen Unvermögens durch Krankheit oder einen Unfall, dass ihr Partner sich um alles Wichtige kümmert. Damit gemeint sind nicht nur rechtliche Angelegenheiten, sondern auch medizinische Maßnahmen. Bisher war das aber nicht möglich. Nur, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag, durften sich die Partner um diese wichtigen Dinge automatisch kümmern. Zumindest für den Bereich der Gesundheitssorge könnte sich das bald ändern, lässt der aktuelle Stand des "Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und in Fürsorgeangelegenheiten" vermuten.

Der Bundesrat hatte im Herbst vergangenen Jahres diesen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Demzufolge sollte der Ehegatte oder Lebenspartner denselben Bindungen unterliegen wie ein "(ausdrücklich) Vorsorgebevollmächtigter". Dieses Vertretungsrecht sollte für den Bereich der Gesundheitssorge und für Angelegenheiten mit vermögensrechtlichen Bezügen in Fällen gelten, in denen der Partner schwer verunglückt oder psychisch erkrankt. Das sollte dem Bundesrats-Entwurf zufolge ein Arzt in einem Attest bescheinigen. Zudem sollte sich der betroffene Partner vorher nicht entgegenstehend geäußert haben, eine andere Person zur Besorgung der Angelegenheiten bevollmächtigt oder ein Betreuer per Gericht bestellt worden sein. Längste Zeit sei das Problem mit der Vorsorgevollmacht gewesen, dass gerade jüngere Menschen sie häufig auf später verschieben, heißt es im Bundesrats-Gesetzesentwurf. Zudem könne es besonders in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer unerwarteten schweren Krankheit für Betroffene und Angehörige eine erhebliche Belastung sein, bei Nichtvorliegen einer Vorsorgevollmacht einen rechtlichen Betreuer bestellen zu müssen.

Am Mittwoch hat nun das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zum Bundesrats-Entwurf beschlossen. Am heutigenDonnerstag wird sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf befassen. Eine Annahme der Reform des Betreuungsrechts wird innerhalb der nächsten Monate erwartet, heißt es aus dem Justizministerium.

Kern der Formulierungshilfe für den Änderungsantrag ist, dass das vorgesehene Vertretungsrecht der Ehe- oder Lebenspartner ausschließlich für den Gesundheitsbereich gilt. Entfallen ist ein Vertretungsrecht in vermögensrechtlichen Fragen. Durch diesen begrenzten Anwendungsbereich, so heißt es in der Begründung zur Änderung, sei die Dauer der Vertretung durch den Partner auf einen "überschaubaren Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen begrenzt und damit einer Missbrauchsgefahr wirksam entgegengewirkt". Durch den reduzierten Anwendungsbereich bedürfe es auch keines ärztlichen Attests mehr, aus dem sich die Unfähigkeit des Vertretenen zur Besorgung seiner Angelegenheiten ergebe. Das Ziel, für "Notfallsituationen" ein gesetzliches Vertretungsrecht zwischen Ehegatten und Lebenspartner einzuführen, sei auf einfache und anwenderfreundliche Weise erreicht. Einem Missbrauch werde vorgebeugt.

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU), begrüßte die angestrebte Reform. "Als Patientenbeauftragter weiß ich, wie belastend es für Patienten und ihre Angehörigen ist, wenn zu einer schweren Erkrankung auch noch juristische Auseinandersetzungen dazukommen", so Laumann zur "Ärzte Zeitung". Was gebraucht werde seien pragmatische Lösungen, die gleichzeitig das Missbrauchsrisiko auf ein Minimum reduzieren.

Was sollen Partner künftig dürfen?

- Einwilligung/Nichteinwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe

- Entgegennahme der ärztlichen Aufklärung

- Abgabe und Annahme von Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge

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