Leitartikel zum ABDA-KBV-Modell

Verordnung nach Katalog?

Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Arzneimittelversorgung oder Aufgabe der ärztlichen Therapiehoheit? An der Basis ist das ABDA-KBV-Modell umstritten. Auch die Apotheker stehen nicht mehr wie ein Mann dahinter.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Produktauswahl erst in der Apotheke: Das ist ein Element des ABDA-KBV-Modells.

Produktauswahl erst in der Apotheke: Das ist ein Element des ABDA-KBV-Modells.

© Volker Witt / fotolia.com

Nach langwierigen Gesprächen haben sich die AOK plus, die Kassenärztlichen Vereinigungen von Sachsen und Thüringen sowie die Apothekerverbände auf Eckpunkte für ein Modellvorhaben zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung geeinigt.

Das Papier befinde sich "im Unterschriftenverfahren", teilt die KV Sachsen mit. Erprobt werden soll das sogenannte "ABDA-KBV-Modell", bei dem die Ärzte nur noch Wirkstoffe aus einem indikationsbezogenen Präparatekatalog verordnen.

Die Produktauswahl bleibt den Apothekern überlassen. Zudem soll ein von Medizinern und Pharmazeuten gemeinsam verantwortetes Medikationsmanagement die Compliance verbessern und unerwünschte Arzneimittelwirkungen durch prekäre Polymedikation vermeiden helfen.

Zum Herbst dieses Jahres werde die Wirkstoffverordnung beginnen, zum Jahresende das patientenindividuelle Medikationsmanagement, heißt es.

Näher will sich zu den Details der Vereinbarung bislang keine Seite äußern. Nur soviel ist sicher: Ein Modellprojekt wie von Schwarz-Gelb im Versorgungsstrukturgesetz intendiert, wird es definitiv nicht geben.

In dem dort neu verfassten §64a SGB V ist die Rede von einem "Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung", das in einem KV-Bezirk mit sämtlichen Kassen gemeinsam durchzuführen sei.

Da diese Voraussetzung bei dem jetzt anvisierten Testlauf mit nur einer Kasse nicht gegeben ist, beziehe sich die Eckpunktevereinbarung auf §63 SGB V, erläutert die AOK.

Damit ist die Latte deutlich tiefer gelegt, lassen sich konfliktträchtige Punkte aus den Vorgaben des Versorgungsstrukturgesetzes leichter umgehen - etwa der Ausgleich von Mehraufwendungen, die den Kostenträgern durch den Versuch entstehen.

Zwar gibt es eine Beitrittsoption. Geplant sei eine "zeitnahe Öffnung für weitere gesetzliche Krankenkassen und die perspektivische Überführung in ein Modellvorhaben nach § 64 a SGB V", so ein Sprecher der KV Sachsen. Nach überbordendem Interesse aus GKV-Kreisen klingt das freilich nicht ...

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