Medizinjurist

AMNOG mindert die Regressrisiken

Das Arzneimittelmarktneuordungsgesetz erleichtert Ärzten das Leben. Das findet jedenfalls der Berliner Medizinjurist Gerhard Nitz.

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BERLIN. Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) mindert die Risiken für niedergelassene Ärzte, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden.

Die Abwägung über die Wirtschaftlichkeit einer Therapie wandere mit dem AMNOG vom Arzt in die Verhandlungen zwischen pharmazeutischen Unternehmen und dem Spitzenverband der Krankenkassen über den Preis eines neuen Wirkstoffes.

Damit werde das Segment der Arzneimittelversorgung, für das die Ärzte Kostenverantwortung trügen, kleiner, sagte der Medizinrechtler Dr. Gerhard Nitz von der Kanzlei Dierks + Bohle beim 2. MSD-Forum am Freitag in Berlin.

Diese AMNOG-Schritte sind für verordnende Ärzte wichtig

Für Ärzte wichtig ist dennoch, den Stand der AMNOG-Verfahren im Auge zu behalten.

Komme ein neuer Wirkstoff auf den Markt, ändere sich für den Arzt zunächst nichts, sagte Nitz. Verordne er den neuen Wirkstoff aus medizinischem Grund, gelte auch die möglicherweise teurere neue Therapie als wirtschaftlich.

Nach drei Monaten erfolge eine Bewertung durch das Institut für Wirtschaftlichkeit und Qualität im Gesundheitswesen (IQWiG). Die sei ein erster Fingerzeig für den Arzt, ob der neue Wirkstoff die bisherige zweckmäßige Vergleichstherapie ablösen könne. Nach wie vor bleibe aber die patientenindividuelle Beurteilung als Grund für die Verordnung ausschlaggebend.

Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nach sechs Monaten einem neuen Präparat einen Zusatznutzen zuspreche, sei dies das Signal für den verordnenden Arzt, dass das neue Präparat als bessere wirtschaftliche Alternative zu den bisherigen Therapieoptionen gelte. Falle das Urteil "ohne Zusatznutzen", sei der Arzt frei bei der Verordnung, sofern der neue Wirkstoff damit in eine Festbetragsgruppe eingeordnet werde. Denn dann erstatte die GKV dafür den Preis wie für ein entsprechendes Generikum.

In den Blick nehmen sollten Ärzte, wie der GBA beim Zusatznutzen zwischen Patientenpopulationen differenziere. In vielen Fällen hat der Bundesausschuss einen Zusatznutzen nur für eine Teilpopulation anerkannt.

GBA-Beschlüsse sind kein Präjudiz

Nitz verwies darauf, dass die GBA-Beschlüsse keine den Einzelfall präjudizierenden Entscheidungen für die Verordnungsfreiheit des Arztes darstellten. Ärzte seien nicht verpflichtet, Kosten-Nutzen-Abwägungen vorzunehmen.

Wichtig sei bei patientenindividuellen Entscheidungen die eine aus der Dokumentation zu erschließende medizinische Begründbarkeit einer Entscheidung.

Alle Entscheidungen publiziert der Bundesausschuss im Internet unter www.g-ba.de. Auf der Homepage oben rechts findet sich unter dem fünften Spiegelstrich die (frühe) Nutzenbewertung nach Paragraf 35a SGB V. (af)

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