Urteil

Beihilfe muss Beamtem laktasehaltige Tabletten erstatten

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KOBLENZ. Laktasehaltige Tabletten können für Beamte beihilfefähig sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Danach muss die Beihilfe dann zahlen, wenn bereits geringe Mengen Milchzucker zu starken Beschwerden führen.

Ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz hatte bei der Beihilfe erfolglos eine Kostenerstattung für die von ihm benötigten Laktase-Tabletten beantragt.

Bereits geringe Mengen Laktose führen bei ihm zu heftigen Beschwerden, etwa Darmkoliken, osmotische Diarrhö und Übelkeit. Jedenfalls bei derart schweren Beschwerden muss die Beihilfe Laktase-Tabletten bezahlen, urteilte nun das OVG Koblenz.

Das Land könne sich nicht darauf berufen, dass die Tabletten als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden. Auch solche könnten beihilferechtlich als Arzneimittel gelten. Dabei sei auf die "Zweckbestimmung nach wissenschaftlicher und allgemeiner Verkehrsanschauung abzustellen".

Mit laktasehaltigen Tabletten würden keine üblichen Güter des täglichen Bedarfs ersetzt. Mit ihnen werde dem Körper ein Verdauungsenzym zugeführt, das in üblichen Nahrungsmitteln nicht enthalten ist.

Die Laktoseintoleranz des Klägers sei nicht harmlos, sondern habe "Krankheitswert". Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Einnahme von Laktase angewiesen. Dafür müsse die Beihilfe aufkommen, so das OVG. (mwo)

Az.: 2 A 10542/15

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