AMNOG-Reform
Industrie will Rechtssicherheit per Gesetz
Bei der geplanten AMNOG-Novellierung fordert die Industrie mehr Verbindlichkeit durch den Gesetzgeber statt "blinden Vertrauens in die Selbstverwaltung".
Veröffentlicht:BERLIN. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) vermisst in dem in dieser Woche bekannt gewordnen Eckpunktepapier zur AMNOG-Reform "klare gesetzliche Vorgaben, um die Arzneimittelversorgung zukunftsfest zu gestalten".
Bei der Nutzenbewertung von Antibiotika und neuen Kinderarzneimitteln müsse der Gesetzgeber für verlässliche Rahmenbedingungen sorgen, so BPI-Vorsitzender Martin Zentgraf. Er warnt vor "blindem Vertrauen in die Selbstverwaltung".
BPI: Kein "Wunschkonzert der Industrie"
Anders als die Krankenkassen sieht Zentgraf in dem Eckpunktepapier kein "Wunschkonzert der Industrie". Das gelte etwa für die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2022, obwohl die Krankenkassen aktuell Finanzreserven von 24,5 Milliarden Euro haben.
Kritisch sieht der BPI auch die geplante Umsatzschwelle, ab der ein Erstattungsbetrag rückwirkend gelten soll. Die Anwendung eines solchen Instruments müsse auf "absolute Ausnahmefälle" beschränkt werden. Die rückwirkende Geltung des Erstattungsbetrages sei für Unternehmen ein unkalkulierbares Risiko und eine Innovationsbremse.
Dossierpflicht bürokratische Hürde
Ähnlich wirke auch die geforderte Dossierpflicht. Sie schaffe nur noch weitere bürokratische Hürden für Unternehmen. Wenn ein Hersteller keinen höheren Erstattungsbetrag als den Preis der zweckmäßigen Vergleichstherapie erreichen wolle, dann müssten die Zulassungsunterlagen ausreichend sein.
Verbesserunsgbedürftig seien die Bedingungen für die Wirkstoffausschreibungen in der Generikaversorgung. Der BPI fordert eine mindestens sechsmonatige Frist zwischen dem Zuschlag und der Lieferverpflichtung.
Der Verband begründet dies mit weltweit knappen Produktionskapazitäten. Ferner müssten die Kassen verpflichtet werden, mindestens drei Anbietern – darunter einem mit europäischer Herstellung – je Los einen Zuschlag zu erteilen.
Einzig die geplante Vertraulichkeit der Erstattungsbeträge sowie die angestrebte Flexibilisierung des Erstattungsbetrages bei nicht nachgewiesenem Zusatznutzen werden vom BPI als berechtigt angesehen. (HL)