Cannabis-Konsum

Führerschein verweigert

Die jüngste Regelung zum Medizinal-Hanf ist kein Freibrief für illegal beschafftes Cannabis, entschieden Verwaltungsrichter.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MANNHEIM. Die Erlaubnis für den Kauf von Medizinal-Cannabis in der Apotheke ist kein Freibrief für weiteren Cannabis-Konsum. So ist "die Fahreignung ohne Weiteres ausgeschlossen", wenn ein Autofahrer auch erhebliche Mengen illegal beschafften Cannabis‘ konsumiert, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschied.

Er wies damit einen Hartz-IV-Empfänger ab. Er konsumierte Cannabis bereits seit seinem 14. Lebensjahr, hat aber seit 2013 die Erlaubnis, aus medizinischen Gründen Cannabis in der Apotheke zu kaufen. Allerdings konnte er sich dies nicht in der nötigen Menge leisten. Daher konsumierte er zusätzlich weiterhin auch illegal selbstbeschafftes Cannabis.

Ende 2013 beantragte der Mann erstmals einen Führerschein. Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte dies unter Hinweis auf seinen langjährigen Cannabis-Konsum ab. Sein Widerspruch vor dem Regierungspräsidium Karlsruhe blieb ebenso ohne Erfolg wie seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dem schloss sich nun auch der VGH Mannheim an und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. An der Richtigkeit des Karlsruher Urteils gebe es keine ernstlichen Zweifel.

Zur Begründung erklärten die Mannheimer Richter, nur beim Konsum ärztlich verordneter Drogen erlaube das Gesetz "eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung". Dabei komme es unter anderem auf die Kooperation mit dem Arzt, die Fähigkeit zur eigenen Gefahreneinschätzung und auch das Risiko einer missbräuchlichen Einnahme an.

Demgegenüber sei "bei der illegalen regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen". Der illegale Konsum gehe selten mit einer gesteuerten Einnahme einher. Weder der Betroffene selbst noch sein Arzt hätten eine Kontrolle über den Wirkstoffgehalt der eingenommenen Drogen. Auch sonst sei eine ärztliche Kontrolle der eingenommenen Mengen nicht möglich.

Am 19. Januar 2017 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wonach die Krankenkassen ab März die Kosten für ärztlich verordnetes Medizinal-Cannabis übernehmen. Bisherige Ausnahmegenehmigungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Eigenanbau werden gegenstandslos.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1503/16

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