Sind Typ-2-Diabetiker zu 50 Prozent behindert?

KASSEL (mwo). Mehrere Hunderttausend insulinpflichtige Diabetiker haben Aussicht auf eine höhere Behinderten-Einstufung und damit auch auf einen Behindertenausweis.

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Ein Diabetiker bereitet seinen Insulin-Pen vor: Das Bundessozialgericht in Kassel hat jetzt die Einstufungskriterien beim Behindertengrad kritisiert.

Ein Diabetiker bereitet seinen Insulin-Pen vor: Das Bundessozialgericht in Kassel hat jetzt die Einstufungskriterien beim Behindertengrad kritisiert.

© Foto: dpa

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kritisierte die Grundlagen, nach denen die Einstufung bislang erfolgt. Diese würden den Beeinträchtigungen vor allem der Typ-2-Diabetiker nicht gerecht, befand das Gericht.

Auf die Klage eines Typ-2-Diabetikers mischte sich das BSG mit dem kürzlich verkündeten Urteil in einen seit Anfang der 90er Jahre andauernden Streit zwischen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) und dem Bundesarbeitsministerium und seinem Sachverständigenbeirat ein. Dieser Sachverständigenbeirat gibt die "Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" heraus, an denen sich die Festsetzung des Behinderungsgrades (GdB) für Diabetiker in der Regel orientiert.

Nach DDG-Ansicht sollte sich der GdB weniger am Krankheitsbild als am notwendigen Therapieaufwand orientieren. So wird Typ-1-Diabetikern von vornherein ein höherer GdB beigemessen, als beim Typ 2. Betroffen von dem Streit sind vor allem alle insulinpflichtigen Diabetiker, also alle 500 000 Diabetiker vom Typ 1 sowie nach DDG-Schätzung zehn bis 20 Prozent der sieben Millionen Typ-2-Diabetiker.

Bei einer Expertenanhörung des BSG stritten DDG und Sachverständigenbeirat, ob Risiken und Beeinträchtigungen durch eine Über- oder Unterzuckerung bei Typ-1-Diabetikern generell höher sind als beim Typ 2. Auch wenn es eine solche Regel geben sollte, hätte sie nach Einschätzung der Sozialrichter deutlich mehr als nur einzelne Ausnahmen. Als rechtliche Grundlage für eine Differenzierung beim GdB sei sie daher ungeeignet.

Daher forderten die Kasseler Richter den Sachverständigenbeirat auf, die Anhaltspunkte zu überdenken. Tut er dies nicht, könnte es als Folge der BSG-Rechtsprechung dazu kommen, dass die Sozialgerichte die Anhaltspunkte nicht mehr anwenden. Ausschlaggebend für den GdB sollte nach Ansicht des BSG die erreichte Stoffwechsellage sein, aber - im Sinne der DDG - auch der Therapieaufwand, der erforderlich ist, um diese Stoffwechsellage zu erreichen.

Als Konsequenz haben Diabetiker vom Typ 2, die mehrfach am Tag Insulin spritzen, höhere Chancen einen Grad der Behinderung von 50 Prozent zu erreichen. Diese Schwelle ist entscheidend für verschiedene Vergünstigungen für Schwerbehinderte. Den konkreten Streitfall soll nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg nochmals prüfen.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 9/9a SB 10/06 R

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