Ärzte Zeitung online, 04.08.2010
Ambulante Schlaflabore vor dem Aus?
NEU-ISENBURG (chb). Die ambulanten Schlafmediziner schränken
nach eigenen Angaben seit Anfang August ihre Leistungen deutlich ein.
Grund ist eine Entscheidung des Einheitlichen Bewertungsausschusses,
die erhebliche Auswirkungen auf das Honorar der Schlafmediziner hat.

Patientin im Schlaflabor. Schlafmediziner warnen vor dem Aus der ambulaten Diagnostik.
© Deutsche Akademie für Gesundheit und Schlaf
Der Bewertungsausschuss hatte bereits Ende März beschlossen,
dass ein qualitätsgebundenes Zusatzvolumen für die
Polysomnographie (QZVPSG), nur noch von HNO-Ärzten und Pneumologen
abgerechnet werden darf. Schlaflabore, die von anderen Fachärzten
betrieben werden, können diese Leistung nur noch im Rahmen eines
Regelleistungsvolumens abrechnen. Nach Angaben der Deutschen
Gesellschaft für Schlafforschung (DGSM) kommt das einer
Leistungserbringung zum Nulltarif gleich.
Aber auch die Pneumologen und HNO-Ärzte sind mit der neuen
Regelung unglücklich, weil die QZV pro Behandlungsfall gezahlt
werden. Das heißt, es wird ein pauschaler Betrag pro Patient und
Quartal vergütet, wenn mindestens eine Leistung aus diesem QZV
erbracht wurde, unabhängig von der Anzahl der Leistungen im
Quartal.
Zwar sei die Vergütung für das QZV Polysomnographie
regional und nach Fachgruppe unterschiedlich, die jetzt ergangenen
Bescheide zeigten aber, dass vor allem die Pneumologen deutliche
Honorareinbußen zu befürchten hätten, schreibt die DGSM
in einem Offenen Brief. So erhalten bayerische Pneumologen laut DGSM
für das QZV Polysomnographie 315,08 Euro pro Leistungsfall. Das
entspreche ungefähr dem Betrag, der bisher für eine einzelne
Polysomnographie gezahlt wurde. Und für eine richtlinienkonforme
Diagnostik und die Anpassung therapeutischer Hilfsmittel sei
häufig eine Polysmonographie an zwei aufeinanderfolgenden Tagen
vorgesehen, so die DGSM. Das bedeute, "dass bei der Durchführung
von zwei Nächten der Wert der PSG auf die Hälfte gefallen
ist".
Die ambulant tätigen Schlafmediziner, die die Leistungen
wesentlich kostengünstiger erbringen als ihre Kollegen in den
Krankenhäusern, fordern deshalb in einem offenen Brief:
- Die Vergütung des QZV Polysomnographie muss so geregelt
werden, dass ambulant tätige Schlaflabore ihre Leistungen
weiterhin entsprechend den Richtlinien in der notwendigen Qualität
anbieten können. Dabei muss berücksichtigt werden, dass im
Behandlungsfall oft mehrere aufeinanderfolgende Polysomnographien
dringend erforderlich sind.
- Auch für die vertragsärztlichen Schlaflabore
außerhalb der Pneumologie und HNO muss ein QZV Polysomnographie
oder eine andere angemessene Vergütung geschaffen werden.
- Für die betroffenen Schlaflabore muss kurzfristig eine
existenzsichernde Übergangslösung geschaffen werden, da die
ersten Labore bereits kurz vor der Schließung stehen.

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