Wie, in drei Teufels Namen, kommt eigentlich unser Bundesärztekammer-Präsident, Professor Jörg-Dietrich Hoppe, zu seiner laienhaften Einschätzung, laut Strafrecht sei ärztliche Suizid-Beihilfe nicht mehr strafbar? Ist es nicht eher so, dass ihm elementare juristische Grundkenntnisse fehlen, so dass es hier um eine grobe pathologisch-anatomische Fehleinschätzung geht?
Man kann dem Chef der Klinikärztegewerkschaft Marburger Bund, Rudolf Henke, nur zustimmen: Keinesfalls sollten "wir den Eindruck eines Kurswechsels erwecken." Denn nach wie vor gilt uneingeschränkt das Verbot der "Tötung auf Verlangen" und ist nach § 216 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar!
Wegen der Schuldabstufung von "fahrlässiger Tötung" § 222 StGB, "Tötung auf Verlangen" § 216 StGB (Strafmaß 6 Monate bis 5 Jahre), "Minder schwerer Fall des Totschlags" § 213 StGB (1 bis 10 Jahre Freiheitsentzug), "Totschlag" § 212 StGB (Strafmaß mindestens 5 Jahre bis lebenslänglich in besonders schwerem Fall) oder gar heimtückischem bzw. Straftat verdeckendem "Mord" aus niedrigen Beweggründen § 211 StGB (Strafmaß Lebenslänglich), wird der (ärztlich) "assistierte Suizid" meist mit relativ niedriger Bestrafung abgeurteilt, wenn es überhaupt zu einem gerichtsfesten Nachweis kommt.
Doch wie kam der BÄK-Präsident zu einer derartigen Fehlsichtigkeit? Denn er fühlte sich auch noch verpflichtet, einen vermeintlichen Widerspruch zwischen Straf- und Berufsrecht auflösen zu müssen. Nach seiner laienhaften Vorstellung würde im aktuellen Strafrecht der ärztlich begleitete Suizid nicht mehr bestraft werden können:
1. Irrtum des Professors: § 216 StGB ist ein Bundesgesetz und kann nur durch den Deutschen Bundestag als Legislative verändert werden.
2. Irrtum: Das bisherige Verbot ärztlicher Beihilfe zum Suizid wird weder durch die Schweizer "Dignitas" noch durch einen durch geknallten Hamburger Ex-Justizsenator aufgehoben.
3. Irrtum: Auch eine TV-Talkshow eines Dauer-Dampf-Plauderers Beckmann zum Thema aktive und passive Sterbehilfe mit einem widersprüchlichen Einzelschicksal bringt keinen Erkenntnisfortschritt.
4. Irrtum: Dr. Michael de Ridder, klinischer Internist und Notfallmediziner repräsentiert als strikter Befürworter der Selbstbestimmung über den eigenen Tod keinen juristisch-ethischen Imperativ.
5. Irrtum: Keines der jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) wollte die aktive oder passive Sterbehilfe legalisieren bzw. gar den "ärztlich assistierten Suizid" erlauben. Es ging um Respekt, Stärkung und Durchsetzung des Willens von Patienten, die ihrem Tod unentrinnbar entgegensehen. *
Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass die Umsetzung einer letztwilligen Patientenverfügung eben n i c h t verfolgt und juristisch bestraft, sondern im Gegenteil erlaubt sein und respektiert werden muss. Das deutsche Rechts- und Wertesystem hat zutiefst christliche Wurzeln. Und da ist auch die „Selbstbestimmung“ nicht Alles. Sie ist nicht per se der "Kern der Menschenwürde". Das "Mensch-Sein" ist ein Mosaik mit vielschichtigen Facetten von bio-psycho-sozialen Entitäten, kultureller Reflexion, Kommunikation, Geselligkeit und Einsamkeit, Sexualität und Sinnlichkeit, Genuss und Reue, Freude und Glück, Angst und Schmerz, Krankheit und Gesundheit. Im urchristlichen Sinne von Glaube, Hoffnung, Liebe aber auch von Solidarität und Verantwortung. Die reine Selbstbestimmung definiert sich auch immer als Kampf gegen Fremdbestimmung und muss sich unablässig vom Anderen abgrenzen. Im Spannungsbogen von Sexualität, Schwangerschaft, Geburt, Leben, Sterben und Tod ist eine "freie Selbstbestimmung" "freier Bürger" oft nur rudimentär. Genau deshalb gibt es das Prinzip "Liebe", das Prinzip "Verantwortung" und das "Prinzip Hoffnung" (Ernst Bloch).
Wenn wir palliative Medizin und ärztliche Sterbebegleitung ernst nehmen wollen, dann müssen wir an dem individuellen "point of no return" ehrlich sein. Wenn die medizinische Hoffnung schwindet, der Patient auf sein Sterben zugeht und wir Ärztinnen und Ärzte buchstäblich nichts, absolut nichts Kuratives mehr beizusteuern haben. Doch dann setzt oft das absolute "Helfer-Syndrom" mit unvermittelter Macht und Nachdruck ein. Den Patienten dürfe man doch nicht so einfach sterben lassen, da müsse man doch etwas tun. Man unterlässt nicht einfach Alles, man lässt Es nicht laufen, sondern verfällt in einen wilden Aktionismus: Aktive Sterbehilfe, assistierter Suizid, Erlösungspflicht.
Können wir, also Sie, ich und auch der BÄK-Präsident, den sterbenskranken Patienten nicht dort abholen, wo er sich gerade befindet? In seiner Todesangst, seinem Lebensüberdruss, seinem Schmerz, seiner Not, seiner Pein, seiner Depression, seiner Hoffnungslosigkeit? Aber auch in seiner Hoffnung auf Erlösung, seiner Leichtigkeit, seines Abschieds, seines Dahinschwebens, seines Hinscheidens und seiner Vergänglichkeit? Können wir nicht einfach abwarten, begleiten? Trost, Hilfe und Intervention nur dann geben, wenn es wirklich sinnvoll und notwendig ist, vom ersten bis zum letzten Atemzug des Menschen?
Helfen, Lindern u n d Loslassen zugleich?
* Anmerkung
Das jüngste Karlsruher BGH-Urteil war eine klassische Richterschelte für die untere Instanz, die mit einem Fehlurteil einen Rechtsanwalt wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilen wollte: Eine im Wachkoma liegende Patientin wurde gegen ihren schriftlich und mündlich konkludent geäußerten Willen mit einer Magensonde künstlich ernährt. Pflege- und Heimpersonal weigerten sich, die Magensonde zu entfernen und bestritten damit die Willensbekundung der seit einer Hirnblutung bewusstlos liegenden unheilbar Kranken. Entscheidender Gegenstand der BGH-Verhandlung war, dass der Anwalt der Tochter, als seiner Mandantin, geraten hatte, bei ihrer im Wachkoma liegenden Mutter den Schlauch der Magensonde zu durchtrennen. Nach eingehender und abwägender Prüfung kam der BGH-Senat zu der Überzeugung, dass durch diese Handlung erst der eigentliche Wille der Patientin umgesetzt und realisiert wurde. Die Tochter vollzog eine Handlung, die durch die juristische und ethisch bedenkliche Fehlentscheidung des Pflegeheims konterkariert wurde, und tat dies auch erst nach anwaltlicher Beratung und Rechtsgüterabwägung. Die letztwillige Verfügung der komatösen Patientin wurde dadurch Realität, so bitter und traurig die Gesamtsituation auch gewesen sein mag.
Dr. med. Thomas G. Schätzler, Facharzt für Allgemeinmedizin, Dortmund
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