Hausarzt-EBM

Diese Punkte werden nachverhandelt

Aus den von der VV beschlossenen Nachverhandlungen zum EBM macht die KBV eine geheime Kommandosache - Verwirrung bei vielen Ärzten ist die Folge. Die "Ärzte Zeitung" hat die Beschlussdokumente und beschreibt, was genau nachverhandelt wird.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Der geplante Hausarzt-EBM sorgt für Verwirrung bei den Ärzten.

Der geplante Hausarzt-EBM sorgt für Verwirrung bei den Ärzten.

© thomas lehmann/istockphoto

BERLIN. Mit 30 gegen 26 Stimmen bei drei Enthaltungen hat die Vertreterversammlung der KBV am Freitag Nachverhandlungen für den Hausarzt-EBM beschlossen, der am 1. Oktober in Kraft treten wird.

Die Inhalte der Nachverhandlungen entsprechen einem Forderungskatalog, wie ihn die KV Berlin am 19. September in einer Resolution aufgestellt hat.

Generell unterstützt die VV der KBV danach die mit der Reform der hausärztlichen Leistungen verbundenen Strukturziele.

Gleichwohl sieht sie in der Ausgestaltung dieser EBM-Reform "unvermeidlichen dringenden Nachbesserungsbedarf, um eine Verbesserung der hausärztlichen Versorgung mit diesen Strukturzielen zu erreichen".

Deshalb werde der Vorstand der KBV beauftragt, unmittelbar in Verhandlungen im Bewertungsausschuss oder im Erweiterten Bewertungsausschuss einzutreten.

Werde diesen notwendigen Änderungen zum EBM vom GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss oder im Erweiterten Bewertungsausschuss bis zum 30. November nicht zugestimmt, muss die Ärzteseite einen Beschlussantrag einbringen, der die Aussetzung des Hausarzt-EBM zum 31. Dezember 2013 vorsieht.

Forderungspunkte der KV Berlin

Zur Identifikation des Nachbesserungsbedarfs werden die von der Vertreterversammlung der KV Berlin am 19. September beschlossenen Forderungspunkte herangezogen. Das sind im Einzelnen:

› Bei der gleichzeitigen Ansetzung der Versichertenpauschale und eines ärztlichen Gesprächs dürfen nur zehn Minuten Kontaktzeit angesetzt werden.

› Abrechnung der hausärztlichen Strukturpauschale (03040) auch bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und bei Überweisungen innerhalb des hausärztlichen Versorgungsbereichs.

› Innerhalb des RLV keine Budgetierung des hausärztlichen Gesprächs. Abrechenbarkeit der Gesprächsleistung nicht nur bei "lebensverändernden" Erkrankungen, sondern wann immer dieses Gespräch erforderlich ist.

› Überprüfung der Zu- und Abschläge auf die Vorhaltepauschale für kleine und große Praxen.

› Rückkehr zur bisherigen Definition chronisch Kranker bei der Abrechnung des Chroniker-Zuschlags.

Keine Schlechterstellung von Hausärzten in fachübergreifenden Gemeinschaften.

In einer zeitnahen Vertreterversammlung der KBV soll beraten werden, wie die weitere EBM-Entwicklung von der VV der KBV mitgestaltet und transparent bewertet werden kann.

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