Kommentar zum GBA-Antragsrechtsurteil

Wider Partikularinteressen

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Wer vertritt die Patienten im GBA? Nicht die von den Verbänden entsandten "sachkundigen Personen", wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) entschied. Es wies damit einen eigensinnigen Vertreter des Deutschen Diabetikerbundes in seine Schranken, der ohne Unterstützung des Behindertenrats die Interessen seiner Klientel voranbringen wollte.

Nur auf den ersten Blick erscheint das Kasseler Urteil undemokratisch. Doch der Bundesausschuss ist kein Parlament. Und auch dort sind die Abgeordneten zwar formal nur ihrem Gewissen unterworfen, halten sich aber meist an die Linie ihrer Fraktion. Denn die Wähler haben ihre Stimme vorrangig für eine parteipolitische Grundrichtung abgegeben.

Der Bundesausschuss ist ein Interessenvertretungs-Gremium. Kein Vertreter dort ist persönlich gewählt, die Interessen werden vielmehr in den vertretenen Organisationen gebündelt. So gesehen ist es nicht undemokratisch, wenn sich einzelne Vertreter an das halten müssen, was ihr Verband vorgibt.

Zu Recht verweist das BSG auch auf die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Arbeit des Bundesausschusses. Sie setzt voraus, dass sein Verwaltungsapparat nicht durch Einzelinteressen lahmgelegt werden kann.

Lesen Sie dazu auch: GBA: Antragsrecht nur im Kollektiv

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