GBA

Antragsrecht nur im Kollektiv

Einzelne Personen, etwa aus Patientenorganisationen, können im Bundesausschuss keine eigenen Anträge stellen, so das Bundessozialgericht.

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KASSEL. Das Antragsrecht der Patientenorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss liegt bei der Organisation selbst. Ohne Unterstützung der Organisation können daher die entsandten Vertreter persönlich keine eigenen Anträge stellen, wie kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschied.

Im Streitfall hatte der Behindertenrat einen Vertreter des Deutschen Diabetikerbundes als "sachkundige Person" in den GBA entsandt. Bei den Beratungen über die Verordnungsfähigkeit von Analog-Insulin stellte dieser "persönlich" verschiedene Anträge, für die er vom Behindertenrat aber keine Rückendeckung hatte.

Der GBA stimmte über die Anträge gar nicht erst ab - zu Recht, wie nun das BSG entschied. Nach den gesetzlichen Vorgaben stehe das Antragsrecht allein "den Patientenorganisationen selbst zu".

Diese könnten die Vertreter zwar bevollmächtigen, bestimmte Anträge zu stellen; dies sei hier aber gerade nicht geschehen. Ein persönliches Antragsrecht unabhängig oder gar gegen den Willen der Patientenorganisation hätten die Vertreter nicht. Ein solches Recht lasse sich auch weder aus dem Grundgesetz noch aus der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten.

Zur Begründung verwies der BSG-Vertragsarztsenat auch auf den großen und aufwendigen Verwaltungsapparat, der durch einen Antrag beim GBA in Gang gesetzt werden könne. Um die Funktionsfähigkeit des Bundesausschusses zu wahren, sei es daher notwendig, die Anträge zu kanalisieren.

Auch die anderen Organisationen im Bundesausschuss - das sind die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband - können nur als solche Anträge stellen. (mwo)

Az: B 6 KA 29/13 R

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