Korruptionsgesetz

KBV will Kooperationen schützen

Die KBV fordert eine Ergänzung im geplanten Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen. Das Ziel: Schutz gesundheitspolitisch gewollter Kooperation und mehr Rechtssicherheit für Ärzte.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Korruption in der Medizin soll ins Strafgesetz kommen – wichtige Details sind umstritten.

Korruption in der Medizin soll ins Strafgesetz kommen – wichtige Details sind umstritten.

© Andreas Gebert/dpa

BERLIN. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat für die nun anstehenden parlamentarischen Beratungen der strafrechtlichen Bestimmungen zur Korruption im Gesundheitswesen gestern einen Formulierungsvorschlag für eine Ergänzung des geplanten Paragrafen 299a Strafgesetzbuch (StGB) unterbreitet.

Der Hintergrund: Ärzte und auch etliche namhafte Juristen befürchten, dass Gerichte einen weiten Auslegungsspielraum erhalten, was unter den Tatbestand der Bestechlichkeit fallen kann. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt - auch dies ist höchst umstritten - Bezug auf die Berufsordnungen der Kammern.

Zusammenarbeit gerät unter Korruptionsverdacht

Befürchtet wird, dass auch gesundheitspolitisch gewollte Zusammenarbeit unter Ärzten, mit anderen Heilberufen und mit Institutionen wie Krankenhäusern oder der Industrie unter Korruptionsverdacht geraten können, insbesondere dann, wenn die Zusammenarbeit auch vergütungsrelevant ist.

Bislang hat der Gesetzentwurf dieses Problem lediglich in der Begründung aufgegriffen und dabei deutlich gemacht, dass Vergütungen, die etwa im Rahmen der Integrationsversorgung oder der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung fließen, für sich genommen noch keinen Korruptionsverdacht begründen - wenn nicht weitere Umstände hinzutreten.

KBV fordert Ergänzungen

Die KBV will dies im Gesetz selbst geregelt wissen und fordert folgende Ergänzungen, die mehr Rechtssicherheit für Ärzte schaffen sollen:

  • Paragraf 299 a Absatz 1 und 2 (Bestechlichkeit) sollen nicht anwendbar sein, wenn Heilberufler aufgrund sozialrechtlicher Regelungen und Pflichten aus dem SGB V in zulässiger Weise sowohl bei Vereinbarungen zur gemeinsamen, praxisübergreifenden, kooperativen oder integrierten Behandlung von Patienten als auch bei der Festlegung von Vergütungsfolgen solcher Vereinbarungen ebenso wie bei vorgeschriebenen Auswahlentscheidungen für die Verordnung von Medikamenten, Medizinprodukten, Heil- und Hilfsmitteln Absprachen treffen.
  • Dasselbe soll für den Anwendungsbereich zulässiger berufsrechtlicher Kooperationen gelten. Das soll auch ausdrücklich für die Teilnahme an klinischen Studien oder Anwendungsbeobachtungen für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten.
  • Vertrauensschutz: Nicht schuldhaft handeln soll ein Arzt, wenn er Vorteile im Rahmen einer unzulässigen Vertragsbeziehung oder Kooperationsform fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wenn diese Vertragsbeziehung oder Kooperation zuvor von einer Einrichtung der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens genehmigt oder gebilligt worden war.
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