Berlin
Gericht billigt Gebühren für Rettungsdienst
BERLIN. Jahrelang hat der Streit zwischen den Berliner Krankenkassen und der Feuerwehr um die Vergütung im Rettungsdienst angedauert, nun hat das Oberverwaltungsgericht Berlin ihn beendet (die "Ärzte Zeitung" berichtete). Die Reaktionen darauf sind positiv.
"Die Linie des Landes Berlin ist vor Gericht weitgehend bestätigt worden, die Millionenklage der Krankenkassen weitgehend erfolglos", so Innenstaatssekretär Bernd Krömer. Er meint: "Es wäre gut, wenn diese jahrelange Auseinandersetzung damit endlich beigelegt werden könnte."
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen in Berlin begrüßte das Urteil. Es hat nach ihren Angaben auch Auswirkungen auf weitere anhängige Verfahren und könne insgesamt zu einer Nachzahlung in Millionenhöhe für die Versichertengemeinschaft der Berliner Kassen führen.
Vorwurf der Krankenkassen: Feuerwehr-Kalkulation unwirtschaftlich
Die Kassen hatten Musterklagen angestrebt, weil sie die Gebührenkalkulation der bundesweit größten Berufsfeuerwehr für unwirtschaftlich und intransparent hielten. Sie sehen sich nun in ihrer Auffassung bestätigt, dass alle Fahrten bei der Gebührenhöhe berücksichtig werden müssen.
Das Gericht hatte entschieden, dass die Einsatzgebühren in den Jahren 2005 bis 2009 überwiegend rechtmäßig waren. Statt der geforderten Rückzahlung von 5,3 Millionen Euro können die Kassen den Angaben des Gerichts zufolge nur rund 440.000 Euro vom Land Berlin oder der Feuerwehr zurückfordern. Das Gericht hat in zwei Revisionsverfahren zunächst bestätigt, dass es sich bei rund 19.000 umstrittenen Einsätzen um Notfallrettungsfahrten gehandelt habe.
Zudem hat das Gericht die Gebührenhöhe, die bereits festgesetzt worden war, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Beanstandungen der Kassen blieben dabei in weitem Umfang ohne Erfolg. Änderungsbedarf sah das Gericht aber bei den zum Ansatz gebrachten kalkulatorischen Pensionskosten und den von der Feuerwehr geltend gemachten Ausgleichszahlungen für Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008. Es hielt den Umfang der Mehrarbeit für nicht ausreichend nachgewiesen.
Die übrigen Ansätze für Personal- und Gebäudekosten, weitere Sachkosten und innerbetriebliche Verrechnungen beanstandete das OVG nicht. Allerdings vertrat es die Auffassung, dass bei den maßgeblichen Fallzahlen zur Festsetzung der Gebührenhöhe auch die sogenannten Fehlfahrten berücksichtigt werden müssen. Die Urteile sind abschließend. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen. (ami)
Oberverwaltungsgericht Berlin
Az.: OVG 1 B 12.12 und OVG 1 B 16.12