Mehr Freiheiten für Grenzgänger bei Krankheit

Rentenalter erreicht? Für Grenzgänger bedeutete das bisher: Medizinische Behandlung ist nur noch bei einem Arzt im Wohnsitzland möglich. Jetzt gibt es auf EU-Ebene veränderte Regelungen.

Von Petra Spielberg Veröffentlicht:
Deutsch-polnische Grenze: Seit Mai gelten veränderte Regeln zum Krankenversicherungsschutz.

Deutsch-polnische Grenze: Seit Mai gelten veränderte Regeln zum Krankenversicherungsschutz.

© Thomas Lebie / imago

BRÜSSEL. Rund 11,3 Millionen Bürger leben in einem EU-Land außerhalb ihrer Heimat. Eine weitere Million ist täglich als Grenzgänger zur Arbeit unterwegs. Hinzu kommen die unzähligen Touristen, die jedes Jahr im EU-Ausland Urlaub machen.

Eine seit knapp 40 Jahren bestehende EG-Verordnung garantiert, dass ihnen bei Krankheit, im Pflegefall oder bei Rente keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile während des Auslandsaufenthalts entstehen. Seit 1. Mai gelten zum Teil neue Regelungen. Die EU will damit die Freizügigkeit der Europäer weiter fördern. Die Änderungen gelten vorerst jedoch nur für EU-Bürger und nicht für Bewohner von Drittländern sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Island, Lichtenstein und Norwegen. Auch die Schweiz ist ausgenommen.

Verbesserungen soll die neue Verordnung auch beim Krankenversicherungsschutz bringen, indem unter anderem der gesamte Datenverkehr zwischen den einzelstaatlichen Verbindungsstellen künftig elektronisch erfolgen soll.

Die Änderungen betreffen vor allem Grenzgänger in Rente. So dürfen EU-Bürger, die mindestens zwei Jahre im benachbarten Ausland gearbeitet haben, mit Beginn des Rentenalters nunmehr eine medizinische Behandlung in dem Staat fortsetzen, in dem sie zuletzt beschäftigt waren. Gleiches gilt für ihre Familienangehörigen.

Bislang war es so, dass Grenzgänger ihre Behandlung bei Ärzten im Beschäftigungsstaat aufgeben und sich im Wohnsitzland einen neuen Arzt suchen mussten, sobald sie das Rentenalter erreicht hatten.

Dr. Rolf Hoberg, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg, geht nicht davon aus, dass die Änderung zu einem vermehrten Arzthopping deutscher Versicherter zu Ärzten ins umliegende Ausland führen wird. "Die größten Auswirkungen wird die Regelung vermutlich in den Euregios an der deutsch-niederländisch-belgischen Grenze sowie an der Grenze zwischen Polen und Deutschland haben", sagt Hoberg.

Neu geregelt ist auch, dass Arbeitnehmer, die sich vorübergehend im EU-Ausland aufhalten, in ihrem Wohnsitzstaat zwei Jahre lang versichert bleiben können. Vorher war dies im Regelfall nur für höchstens zwölf Monaten möglich.

Die Entscheidung darüber, welche Rechtsvorschriften für Personen Anwendung finden, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, trifft hierzulande die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland des GKV-Spitzenverbands (DVKA).

Der Verein Euro-Info-Verbraucher an der deutsch-französischen Grenze in Kehl begrüßt die Neuregelungen zwar grundsätzlich. Allerdings fürchtet Christian Tiriou, Jurist des Vereins, dass es bei der Umsetzung zu einem Durcheinander auf einzelstaatlicher Ebene kommen könnte.

"Noch haben zum Beispiel die französischen Kassen ihre im Ausland lebenden Mitglieder nicht über die neuen Vorschriften informiert", so Tiriou. Für Verwirrung könnten ferner die Vorschriften zur Neuregelung der Kostenerstattung auf Basis der Europäischen Krankenversichertenkarte (EKVK) sorgen, die in allen EU-Staaten nach und nach die Auslandskrankenscheine ablösen soll.

Nach Angaben der Europäischen Kommission besitzen derzeit etwa 190 Millionen EU-Bürger eine EKVK. Den einzelnen EU-Staaten ist es freigestellt, ob sie die Abrechnung der entstandenen Kosten weiterhin auf der Basis der bisherigen Kopf- oder Familienpauschalen vornehmen wollen oder ob die Krankenkassen für im Ausland erbrachte medizinische Leistungen künftig grundsätzlich die tatsächlichen angefallenen Kosten ersetzen müssen.

"Deutschland hat sich für eine Abrechnung der entstandenen Kosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen entschieden", sagt Jürgen Rudack vom nordrhein-westfälischen BKK-Landesverband in Essen. "Die übrigen Staaten müssen diese Entscheidung so umsetzen. Ein Wahlrecht des erstattungspflichtigen Staates gibt es nicht."

Inwieweit sich hieraus wesentliche finanzielle Effekte für die deutschen Krankenkassen ergeben, bleibt abzuwarten, so Rudack. Die Höhe der Forderungen der deutschen Kassen beliefen sich 2008 auf 300 Millionen Euro. Auch Bernd Schulte vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht in München ist skeptisch, ob die neue Verordnung die erwarteten Fortschritte bringen wird. Für Verwirrung könnte seiner Ansicht nach sorgen, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur grenzüberschreitenden Regelung und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen keinen Eingang in die neue Verordnung gefunden haben. "Die geplante Patientenrechte-Richtlinie würde sogar noch einen dritten Weg für die Patientenmobilität eröffnen und die Verwirrung komplett machen", so Schulte.

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