Frankreich
Schleierverbot in staatlicher Klinik rechtens
STRASSBURG. In einem säkularen Staat wie Frankreich dürfen staatliche Krankenhäuser muslimische Mitarbeiterinnen anweisen, im Dienst ihren Schleier abzulegen. Darin liegt kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
Er wies damit die Beschwerde einer Krankenhaus-Sozialarbeiterin in der psychiatrischen Abteilung eines kommunalen Krankenhauses in Paris ab. Das oberste französischen Verwaltungsgericht (Conseil d'État) hatte im Mai 2000 entschieden, dass Staatsangestellte während der Arbeit ihrem Glauben nicht Ausdruck verleihen dürfen. In der Folge gab es Patientenbeschwerden über den Schleier der Mitarbeiterin.
Der Aufforderung des Arbeitgebers, die Kopfbedeckung abzulegen, folgte sie nicht. Als ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, klagte sie - zuletzt vor dem EGMR - erfolglos.
Zwar greife die Nicht-Verlängerung des Arbeitsvertrags in die Religionsfreiheit der Muslimin ein. Dies sei aber durch die säkularen Grundsätze Frankreichs gerechtfertigt, so der EGMR.In einem säkularen Staat dürften staatliche Krankenhäuser generell von ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verlangen, dass sie während ihrer Arbeit religiöse Überzeugungen nicht zum Ausdruck bringen.
Dies trage zur Gleichbehandlung der Patienten bei und sei genereller Ausdruck der Neutralität des Staates und seiner Dienste.Nach der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts vom Mai 2000 sei hier der Arbeitnehmerin auch klar gewesen, dass sie während der Arbeit neutrale Kleidung tragen muss.
Vor diesem Hintergrund sei der Eingriff in die Religionsfreiheit der Muslimin auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liege daher nicht vor, urteilte der EGMR. (mwo)