Urteil des EGMR

Sexualstraftäter muss Therapie erhalten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat geurteilt: Belgien muss die angemessene Behandlung eines Sexualstraftäters sicherstellen, um ihm die Chance auf eine eine Resozialisierung zu geben. Ein 19-Jähriger hatte geklagt - und erhält nun eine Entschädigung.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Ein belgisches Gericht befand den 19-jährigen Beschwerdeführer wegen einer psychischen Störung für schuldunfähig.

Ein belgisches Gericht befand den 19-jährigen Beschwerdeführer wegen einer psychischen Störung für schuldunfähig.

© Ronald Wittek / dpa

STRASSBURG. Sexualstraftäter müssen in der Haft die Möglichkeit zu einer Therapie bekommen. Eine Verweigerung kommt einer erniedrigenden Behandlung gleich, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

Er sprach damit einem Belgier eine Entschädigung von 16.000 Euro zu. Gleichzeitig forderte der EGMR Belgien auf, die Situation innerhalb der kommenden zwei Jahre zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

Der damals 19-Jährige Beschwerdeführer war 2006 wegen sexueller Nötigung einer unter 16-Jährigen festgenommen worden. Das Gericht befand ihn wegen einer psychischen Störung für schuldunfähig. 2007 wurde er deshalb in die sozialpsychiatrische Schutzstation eines Gefängnisses eingewiesen. Dort ist er bis heute untergebracht.

Keine Aussicht auf Resozialisierung

Gutachter bescheinigten dem jungen Mann eine autistische Störung mit Neigungen zu Perversion und Pädophilie. Dennoch erhielt er ab 2010 begleiteten Ausgang, um seine Familie zu besuchen. Dies wurde 2015 abgebrochen, weil der Mann entgegen seiner Auflagen versucht hatte, in Kontakt mit Minderjährigen zu kommen.

Mit seiner Beschwerde rügte der Mann, dass ihm bislang keine Möglichkeit für eine Therapie gegeben worden sei. Dadurch habe er faktisch keine Aussicht auf eine Resozialisierung.

Belgien hat gegen das Verbot einer erniedrigenden Behandlung verstoßen

Der EGMR gab ihm damit recht. Die Schutzstation sei für psychisch kranke Häftlinge wie den Kläger nicht geeignet. Psychiater hätten ihn nur für Untersuchungen und Diagnosen besucht und hätten gegebenenfalls Medikamente verschrieben.

Eine angemessene Therapie habe nicht stattgefunden, obwohl ihm Gutachter 2008 die notwendige Selbsteinsicht ausdrücklich bescheinigt hätten.

Nach den Maßstäben der Europäischen Menschenrechtskonvention müsse es in solchen Fällen eine Therapie geben. Häftlinge bräuchten eine Perspektive für ihre Reintegration in die Gesellschaft.

Weil dies hier verweigert worden sei, habe Belgien gegen das Verbot einer erniedrigenden Behandlung verstoßen, urteilte der EGMR. Egal, was der Mann getan habe, könne dies den Staat nicht aus seiner Verantwortung für ihn entlassen.

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