Ende Januar

Tarifeinheit vor Verfassungsgericht

Gleich zwei Tage verhandelt das Bundesverfassungsgericht Ende Januar über das Tarifeinheitsgesetz.

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KARLSRUHE. Auf zwei Verhandlungstage hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine öffentliche Beratung über das umstrittene Tarifeinheitsgesetz der großen Koalition angesetzt. Prozesstermin ist am 24. und 25. Januar. Einer der Beschwerdeführer ist der Marburger Bund. Das Gesetz zur Tarifeinheit fügt eine neue Kollisionsregel in das Tarifvertragsrecht ein. Sie greift, wenn sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb überschneiden.

Dann gilt nach Paragraf 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes nur der Tarifvertrag jener Gewerkschaft, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Welcher Tarifvertrag gilt, kann in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Vor Verabschiedung des Gesetzes zur Tarifeinheit gab es für den Fall der Tarifkollision keine gesetzliche Regelung. Bis 2010 setzte die Rechtsprechung im Kollisionsfall im gesamten Betrieb nach dem Spezialitätsprinzip denjenigen Tarifvertrag durch, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stand.

Nach Änderung der Rechtssprechung durch das Bundesarbeitsgericht wurden seit 2010 Tarifkollisionen hingenommen; Tarifkonflikte lösten die Arbeitsgerichte in erster Linie nach dem Spezialitätsprinzip, ohne damit jedoch betriebsweite Vorrangentscheidungen zu treffen. Nach dem Tarifeinheitsgesetz gilt nun im Kollisionsfall das Mehrheitsprinzip. Mit Verfassungsbeschwerden wenden sich Berufsgruppen und Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied insbesondere gegen die Kollisionsregel sowie die Regelungen zum Beschlussverfahren. Die Beschwerdeführer rügen vor allem, dass in ihre Koalitionsfreiheit eingegriffen werde, weil insbesondere das Recht beeinträchtigt werde, effektiv wirkende Tarifverträge abzuschließen. (HL)

Az.: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16

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