Freitag, 25. Mai 2012
Ärzte Zeitung online, 09.09.2009

Aut idem

Was bedeutet Aut idem?

Mit der Aut-idem-Regelung (Aut idem: oder das Gleiche) ist der Apotheker berechtigt, abweichend von der Verordnung des Arztes ein wirkstoffgleiches Arzneimittel unter definierten Bedingungen abzugeben. Voraussetzung für die Substitution ist, dass das Präparat mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.

Diese Anfang 2002 eingeführte Regelung hat bei Ärzten zu Beginn für große Verwirrung gesorgt: Die Bedeutung des Aut-idem-Kreuzes auf dem Rezeptformular wurde ins Gegenteil verkehrt: Ein Kreuzchen bedeutet seitdem nicht mehr, dass ein Apotheker ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben kann, sondern hat die gegenteilige Bedeutung: Das Kreuz verbietet Aut-idem.

Wo ist es geregelt?

Die Bedingungen für die Substitution eines Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches anderes Präparat ist in Paragraf 129 SGB V geregelt. Erstmals eingeführt wurde die Aut-idem-Regelung mit dem Arzneimittel-Ausgabenbegrenzungs-Gesetz (AABG), das Anfang 2002 in Kraft getreten ist.

Was ist das Ziel der Aut-idem-Regelung?

Das Ziel von Aut-idem ist, bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln mit unterschiedlichen Preisen dem Apotheker eine Möglichkeit zu geben, ein preisgünstiges Arzneimittel auszuwählen und damit Einsparungen zugunsten der GKV zu realisieren. Die mit dem GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG) am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Regelung ist weiter verschärft worden und lässt dem Apotheker noch mehr Spielräume zur Substitution: Sie ist nun möglich,

  • wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
  • wenn der Arzt es nicht ausgeschlossen hat, dass der Apotheker eine Arznei durch eine wirkstoffgleiche ersetzt.

In beiden Fällen muss der Apotheker ein preisgünstiges Arzneimittel abgeben; es muss nicht mehr im unteren Preisdrittel liegen.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Pflichten der Apotheker zum 1. April 2007 erneut modifiziert: Seitdem müssen sie bei wirkstoffgleichen Präparaten - insofern der Arzt die Substitution nicht ausdrücklich verboten hat - das Arzneimittel abgeben, für das ein Rabattvertrag nach Paragraf 130 Absatz 8 SGB V vereinbart wurde.

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