Kein Befreiungsschlag für Praxisnetze

Mit der Förderung der Praxisnetze hat sich die Koalition in Berlin schwer getan. Zunächst sollte gar nichts passieren, dann wurde nachgebessert. Unter dem Dach der KVen können Praxisnetze eine Förderung bekommen. Vieles hängt von den Akteuren vor Ort ab.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Durch intelligente und sektorübergreifende Vernetzung der Ärzte lässt sich die Versorgung verbessern. Das soll das neue Gesetz fördern.

Durch intelligente und sektorübergreifende Vernetzung der Ärzte lässt sich die Versorgung verbessern. Das soll das neue Gesetz fördern.

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Etwa 20.000 Ärzte sind in Praxisnetzen organisiert, sagen Schätzungen.

Sie alle haben das Ziel, durch eine engere Kooperation in der ambulanten ärztlichen Versorgung und darüber hinaus mit Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern die Betreuung von Patienten zu verbessern.

Auf dem Weg dorthin sind sie allerdings sehr unterschiedlich weit gekommen, was nicht zuletzt daran liegt, dass eine solche integrierte Versorgung zunächst auch eine Finanzierung braucht.

Die Krankenkassen aber scheuen derzeit überwiegend Investitionen in Selektivverträge.

Eine Förderung erst im zweiten Anlauf

Daher kündigte Jens Spahn, Gesundheitsexperte der Unionsfraktion, zu Jahresbeginn an, dass die Koalition eine Förderung der Praxisnetze plane - möglich sei zum Beispiel eine Förderung über den EBM, ähnlich wie bei Gemeinschaftspraxen.

Netzförderung

Förderung von Netzen nach Paragraf 87 b SGB V: Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten (...) Rechnung zu tragen; dabei können gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen vorgesehen werden, soweit (...) das Praxisnetz von der KV anerkannt wird. (...) Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung von Netzen werden als Rahmenvorgabe für Richtlinien der KVen von der KBV im Einvernehmen mit den Krankenkassen bestimmt.

In den Eckpunkten des Gesetzes fand sich zunächst dann aber keine Änderung, die sich auf Praxisnetze bezog, und erst im Spätsommer schob die Koalition einen Änderungsantrag nach, der am Ende auch ins Gesetz floss: eine Förderung von Praxisnetzen, die von der KV anerkannt sind, in Form eines gesonderten Vergütungsvolumens, allerdings innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Weitergehende Forderungen der Praxisnetze - etwa zur Möglichkeit als Netz Ärzte anzustellen oder MVZ zu gründen - wurden nicht erfüllt.

Netzmanager kommentieren die beschlossene Förderung überwiegend mit Erleichterung, allerdings ohne Begeisterung. "Einen kleinen Schritt auf einem langen Weg" zur Umgestaltung der Versorgung sieht zum Beispiel Dr. Thomas Bahr, Netzmanager des Praxisnetzes UGOM in Amberg.

Die Netze seien "als neue Versorgungsstrukturen immer noch nicht richtig integriert". Es gebe keine Anreize für Krankenkassen, Verträge direkt mit Praxisnetzen abzuschließen, bedauert Bahr, immerhin gebe es aber auch nicht mehr Hürden als vorher.

Qualitätsanforderungen entscheidend

Positiver ist Mark Kuypers von "solimed - Unternehmen Gesundheit" in Solingen gestimmt. Nach seiner Einschätzung gibt es "sehr erfreuliche Aussichten, die nach langjährigen Bemühungen und stetigen Hinweisen erfolgreicher Netze an die Politik nun diesen Versorgungsbereich bei der Reform berücksichtigen". Vieles hänge jedoch von der Ausgestaltung in den Regionen ab.

Deutliche Unterschiede zwischen den KVen bei der Förderung von Netzen erwartet auch Professor Thomas Wolf vom Beratungs- und Netzmanagement-Unternehmen prowocon.

Entscheidend seien die Qualitätsanforderungen, die für förderungswürdige Netze von der KBV zusammen mit den Krankenkassen bestimmt werden - und deren Interpretation in den KVen.

"Wenn die Einstiegshürden sehr niedrig sind, gehen sofort alle Ärzte in Netze, und am Ende ändert sich nichts", sagt Wolf. Wenn die Anforderungen dagegen hoch seien, dann könnten die Leistungen in Netzen auch gut bezahlt werden, weil sie tatsächlich zu einer besseren Versorgung führen.

Netze, die schon IV-Verträge zur Vollversorgung mit Krankenkassen haben, würden voraussichtlich die neue Option kaum nutzen, glaubt Wolf. Für neue Netze, die noch keine Verträge haben, sei die Förderung dagegen eine gute Option, "weil die Krankenkassen bei neuen Verträgen dicht machen".

Eigenbetrieb als "unzulässige Zuwendung"?

Die Aufmerksamkeit der Kassen werde "weg von selektivvertraglichen hin zu kollektivvertraglichen Lösungen gerichtet", bedauert auch Helmut Hildebrandt vom Gesundheitsunternehmen optimedis in Hamburg. Die Optimierung von regional integrierter Vollversorgung werde mit dem Gesetz nicht angegangen.

ThomasWolf von prowocon lenkt den Blick noch in eine andere Richtung: Er befürchtet Probleme vieler Netze, die sich auch über den Betrieb von Eigenbetrieben finanzieren - etwa durch netzeigene Physiotherapiepraxen - durch die neuen Regeln zu den "unzulässigen Zuwendungen"(Paragraf 128 SGB V).

Demnach sind auch "Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen" unzulässig.

Wenn diese Passage auch auf Eigenbetriebe von Netzen angewendet würde, dann könnten einige Netze in finanzielle Schwierigkeiten geraten, erwartet Wolf. Wie an vielen Stellen des Gesetzes hängt auch hier vieles an der konkreten Ausgestaltung und Interpretation der neuen Regeln.

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