Kommentar zum PID-Urteil

Am Ende der Gesetzgeber

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Nur selten leisten sich die Gesellschaft und die sie vertretenden Politiker eine breite Debatte über ethische Fragen - wie etwa jetzt zur Sterbehilfe.

Auch die PID gehört zu diesen schwierigen ethischen Fragen. Erbkranke Paare haben den verständlichen Wunsch, die Krankheit nicht an ihre Kinder weiterzugeben. Kritiker haben Aldous Huxleys "Schöne neue Welt" vor Augen, und behinderte Menschen fürchten, ihr Leben könne wieder als nicht lebenswert gelten.

Die Richter des GKV-Senats beim Bundessozialgericht hatten dies sicherlich alles im Hinterkopf, als sie jetzt über die PID als Kassenleistung entschieden. In ihrer Begründung aber hielten sie sich eng an den Gesetzeswortlaut:

Die PID ist keine "Behandlung eines vorhandenen Leidens", sondern sie diene dem Verwerfen befruchteter Embryonen. Daher gehöre sie nicht zum Leistungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Ergebnis folgten die Kasseler Richter dem weit grundlegenderen Argument, das auch die Barmer GEK vorgetragen hatte: Die PID ist rechtlich und ethisch umstritten. Auch wenn sie in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist - eine Kostenübernahme ohne gesetzlichen Auftrag scheidet aus. Das letzte Wort hat der Gesetzgeber.

Lesen Sie dazu auch: Urteil: PID ist generell keine Kassenleistung

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