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AOK zieht vor Gericht den Kürzeren

In die Streitigkeiten zwischen AOK Bayern und dem dortigen Hausärzteverband kehrt noch immer keine Ruhe ein. Nun hat das Sozialgericht München eine Klage der AOK abgewehrt.

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MÜNCHEN. Bei dem Hausarztvertrag der AOK Bayern aus dem Jahr 2012 handelte es sich um eine sogenannte "Anschlussvereinbarung", für die deshalb die seinerzeit gültige Refinanzierungsklausel nicht galt. Das hat das Sozialgericht München entschieden.

Der Hausarztvertrag war 2012 nach der fristlosen Kündigung eines ersten Hausarztvertrages durch die AOK im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Systemausstieg des Bayerischen Hausärzteverbandes (BHÄV) durch einen Schiedsspruch in Kraft getreten.

Zunächst hatte die AOK die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Dieser Antrag hatte sich jedoch erledigt, nachdem die AOK den Hausarztvertrag fristgerecht zum 30. Juni 2014 gekündigt hatte.

Einem neuen Antrag der AOK auf Feststellung, dass der Vertragsinhalt rechtswidrig und unbillig ist, sei das Gericht "in keinem Punkt" gefolgt, erklärte der BHÄV am Donnerstag in einer Mitteilung.

Das Gericht habe nicht nur festgestellt, dass die - inzwischen wieder gestrichene - Refinanzierungsklausel im Absatz 5a des Paragrafen 73b SGB V auf den 2012 geschiedsten Hausarztvertrag keine Anwendung findet.

Es habe auch bestätigt, dass die Einbeziehung von Kinder- und Jugendärzten ebenso wie die von AOK-Versicherten ab Geburt zulässig ist, so der BHÄV. Dem Antrag der AOK auf Zulassung der Sprungrevision direkt zum Bundessozialgericht sei das Gericht nicht gefolgt.

Nach seiner Ansicht strahle die "wichtige und klare Entscheidung" des Sozialgerichts auch auf das aktuell laufende Schiedsverfahren aus, sagte der BHÄV-Vorsitzende Dr. Dieter Geis.

Auch im neuen Hausarztvertrag ab dem 1. Januar 2015 werde den Patienten der AOK "eine besondere und qualitativ hochwertige hausärztliche Versorgung im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung" zur Verfügung stehen, sagte Geis. (sto)

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