HzV in Bayern

AOK nach Urteilsspruch gesprächsbereit

Die AOK Bayern muss den geschiedsten HzV-Vertrag umsetzen, urteilt das Landessozialgericht. Die Kasse will jetzt neue Beratungen mit dem Hausärzteverband aufnehmen.

Von Jürgen Stoschek Veröffentlicht:
Die Hausärztin als erste Anlaufstelle: Der HzV-Vertrag in Bayern muss laut LSG-Urteil umgesetzt werden.

Die Hausärztin als erste Anlaufstelle: Der HzV-Vertrag in Bayern muss laut LSG-Urteil umgesetzt werden.

© Raths / fotolia.com

MÜNCHEN. Der im vergangenen Dezember durch einen Schiedsspruch zwischen der AOK Bayern und dem Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV) festgesetzte Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Vertrag) muss vorläufig umgesetzt werden. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 5. Oktober entschieden.

Die AOK Bayern hatte sich bisher geweigert, den HzV-Vertrag, der zum 1. April finanzwirksam sein sollte, umzusetzen.

Im Schiedsspruch seien zentrale Vertragsbestandteile nicht festgelegt und insbesondere sei die Anlage zur Vergütung unvollständig, begründete die AOK ihre Ablehnung.

Demgegenüber erklärte das LSG, zwar sei die im HzV-Vertrag vorgesehene kontaktunabhängige Pauschale hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht unproblematisch. Durch die versichertenbezogene Vergütungsobergrenze werde das Risiko der Kasse jedoch begrenzt.

Unzumutbarer Finanzierungsbedarf

Die Leistungsbeschreibung nach dem EBM-Ziffernkranz orientiere sich am Vertrag von 2012 und müsste lediglich entsprechend angepasst werden. Zugleich seien damit die Leistungen bestimmt, die ein teilnehmender Hausarzt nicht gegenüber der KV Bayerns abrechnen kann.

Ein für die AOK unzumutbarer Finanzierungsbedarf sei also nicht ersichtlich, so das LSG. Der wirtschaftliche Aufwand, der mit einer späteren Korrektur einzelner EBM-Ziffern erforderlich ist, erscheine bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar.

In einer ersten Stellungnahme begrüßte der BHÄV die Entscheidung. Die AOK müsse jetzt ihre Blockadehaltung aufgeben und die Chance ergreifen, die ein Hausarztvertrag bietet, erklärte BHÄV-Vorsitzender Dr. Dieter Geis.

Dass dies möglich sein kann, zeigten aktuelle Gespräche wie etwa zum Thema Sonderabschlagszahlung für das zweite Quartal 2015. "Der Bayerische Hausärzteverband jedenfalls strebt nach wie vor eine vertragspartnerschaftliche Zusammenarbeit auf Augenhöhe an", sagte Geis.

Die AOK Bayern teilte mit, die Eil-Entscheidung des LSG gebe juristische Sicherheit, zumindest was die Wirksamkeit des Schiedsspruchs angeht. Der Schiedsspruch werde nun umgesetzt. Ungeklärt bleibe aber nach wie vor, wie das im Einzelnen geschehen soll.

Nach der Auswertung der Begründung des LSG wolle man mit dem Bayerischen Hausärzteverband das weitere Vorgehen beraten. In diesem Zusammenhang erinnerte die AOK erneut an ihr Angebot, die Vergütung um zehn Prozent zu erhöhen, um rechtliche und technische Probleme zu umgehen.

Beschluss ist rechtskräftig

Noch im Juni hatte das Sozialgericht München in einer Einstweiligen Anordnung festgestellt, dass mangels Festsetzung wesentlicher Vertragsinhalte ein gültiger HzV-Vertrag nicht bestehe. Dagegen hatte der BHÄV Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt.

Das Landessozialgericht kam in seinem Beschluss, der rechtskräftig ist, jetzt zum Ergebnis, die Festsetzungen der Schiedsperson hätten sich "noch im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes" bewegt.

Da sich der Schiedsspruch an den Festsetzungen des zuvor geltenden Vertrages orientiere, seien die Vertragsinhalte "gerade noch durch Auslegung bestimmbar", so das LSG.

L 12 KA 83/15 B ER

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