Nebentätigkeit als Referent

Was ist mit Vorträgen außerhalb der Dienstzeit?

DIE FRAGE:

Veröffentlicht:

Ich bin als Chefarzt einer Inneren Abteilung tätig und desöfteren als Referent von Pharmafirmen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen aktiv. Bislang wurden die Verträge, aus denen genau hervorgegangen ist, um welche Veranstaltung es sich handelt, welches Honorar gezahlt wird usw. von der Verwaltung entsprechend im Sinne einer Dienstherrengenehmigung gegengezeichnet und befürwortet. Dies ist jetzt eingestellt worden mit der Begründung, dass Aktivitäten außerhalb meiner Dienstzeit nicht genehmigungspflichtig seien und im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis abgegolten seien.

Es stellt sich die Frage, ob dies juristisch einwandfrei ist oder ob man durch die fehlende Transparenz gegenüber dem Dienstherren gegen das Antikorruptionsgesetz verstößt. Alternativ scheint lediglich für die jeweilige Vortragsaktivität eine speziell für diese Tätigkeit beschriebene Nebentätigkeitserlaubnis ausreichend zu sein.

Dr. Dietmar Burkhardt

DIE ANTWORT:

Die rechtliche Beurteilung aus der Ferne ist leider oft schwierig, da dafür tief greifende Kenntnisse über Ihr Dienstverhältnis erforderlich wären. Sie kann eine individuelle rechtliche Beratung im Zweifel nicht ersetzen. Daher können wir nur allgemeine Auskunft und eine allgemeine Einschätzung geben.

Die Dienstherrengenehmigung ist eine vollends von der FSA-Transparenzinitiative losgelöste Fragestellung. Bei der FSA-Transparenzinitiative geht es um die Selbstverpflichtung der forschenden Arzneimittelhersteller, die im Rahmen wissenschaftlicher Zusammenarbeit erbrachten Leistungen an Fachkreisangehörige und Organisationen zu veröffentlichen. Die von Ihnen thematisierte Fragestellung der Dienstherrengenehmigung hat eine andere Stoßrichtung. Mit der Dienstherrengenehmigung stellt man Transparenz gegenüber dem Dienstherren her.

Grundsätzlich sind zwei Arten von Dienstherrengenehmigung zu unterscheiden: Die Genehmigung der Nebentätigkeit als solche (also dass Sie überhaupt neben Ihrer Haupttätigkeit in Nebentätigkeit begrenzt arbeiten dürfen) und die strafrechtliche Genehmigung der jeweiligen Nebentätigkeit im Einzelfall. Beide sind inhaltlich voneinander getrennt zu sehen. Während die erstgenannte Ihnen arbeitsrechtlich erlaubt, überhaupt tätig zu werden, bietet die strafrechtliche Dienstherrengenehmigung eine zusätzliche Absicherung zur Vermeidung von möglichen Risiken der jeweiligen Kooperationen im Einzelfall. Damit dieser Schutz eingreift, ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber in Kenntnis aller relevanten Umstände die jeweilige Kooperation durch seine Unterschrift genehmigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in einer Stellungnahme des FSA. (HL)

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