Sonderverträge

Entrümplung im Versorgungsstärkungs-Gesetz

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Aufgeräumt: Einige Paragrafen des SGB V werden im Papierkorb verschwinden.

Aufgeräumt: Einige Paragrafen des SGB V werden im Papierkorb verschwinden.

© Schuppich/fotolia.com

Der Gesetzgeber hat das Versorgungsstärkungs-Gesetz aufgeräumt: zwei Paragrafen verschwinden. Die Neuerung verschafft Vertragspartnern deutlich mehr Freiheit.

Von Helmut Laschet

BERLIN. Es ist ein seltener Vorgang gerade bei regelungsverliebten Sozialpolitikern: Sie entrümpeln ein Gesetz. So geschieht es jetzt im Versorgungsstärkungs-Gesetz mit den Paragrafen 73a (Strukturverträge) und 73c (besondere Versorgung) - beide verschwinden.

Sie gehen auf im neu gefassten und auf schätzungsweise ein Viertel des bisherigen Volumens gestrafften Paragrafen 140a - zusammen mit den Rahmenbedingungen für die Integrationsversorgung.

Ein wesentliches inhaltliches Novum ist: Auch Kassenärztliche Vereinigungen können nun, mehr als 14 Jahre nach Einführung der Integrationsversorgung, darin Vertragspartner sein.

"Mit der Neustrukturierung werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen erweitert und bürokratische Hemmnisse beseitigt", heißt es in der Begründung. Nicht mehr zwingend notwendig ist ein sektorenübergreifender Ansatz für die Integrationsversorgung.

Gestrichen wird das Satzungserfordernis im alten Paragrafen 73c. Einzelheiten könnten im Vertrag und in der Teilnahmeerklärung geregelt werden.

Vereinbarungen jenseits des Krankenhausentgeltgesetzes möglich

Ganz schlicht heißt es nun in Paragraf 140a Absatz 1 Satz 2: "Die besondere Versorgung ermöglicht Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fächerübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) oder die Vereinbarung besonderer ambulanter Versorgungsaufträge."

Der Rahmen für die möglichen Inhalte ist in Absatz 2 abgesteckt: Er ermöglicht es, von den Vorgaben des vierten Kapitels des SGB V, das die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Kollektivvertragssystem regelt, abzuweichen; und ebenso Vereinbarungen jenseits des Krankenhausentgeltgesetzes zu treffen.

Ferner ermöglicht es Paragraf 140a, von Vorgaben zum Leistungsrecht der GKV (drittes Kapitel des SGB V) abzuweichen und dabei auch neue ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu vereinbaren.

Voraussetzung dafür ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss keine ablehnende Entscheidung getroffen hat und die abweichende Leistung dem Sinn der besonderen Versorgung entspricht, also vor allem Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit verbessert.

Für alle besonderen Vertragsformen, einschließlich der hausarztzentrierten Versorgung nach Paragraf 73b, gilt einheitlich: Ihre Wirtschaftlichkeit muss nach vier Jahren der Aufsicht nachgewiesen werden.

Die Qualitätsanforderungen nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bundesmantelverträge sind Mindeststandards.

Neu ist, dass auch solche Verträge geschlossen werden können, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. Das war bislang in der Praxis strittig. Nach Auffassung des Gesetzgebers können auch reine Managementverträge einen Beitrag zur besseren Versorgung leisten.

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