Private Krankenkassen sind vor Bundesverfassungsgericht gescheitert

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Von Martin Wortmann

Die Private Krankenversicherung (PKV) ist mit ihren Klagen gegen die Gesundheitsreform 2007 gescheitert. Eingriffe in Eigentumsrechte und Berufsfreiheit seien durch die Ziele gerechtfertigt, mehr Wettbewerb sowie einen finanzierbaren Versicherungsschutz für alle Bürger zu schaffen, urteilte am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit wesentliche Regelungen des "GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes" (WSG), darunter den "Basistarif" sowie die teilweise Übertragbarkeit von Altersrückstellungen. Mit diesen und weiteren angegriffenen Regelungen werde der Beruf des privaten Krankenversicherers "weder unmöglich noch nachhaltig erschwert", erklärte das Bundesverfassungsgericht zur Begründung. Auch das gesetzliche "absolute Kündigungsverbot für Krankenkostenvollversicherungen" sei gerechtfertigt, um Privatversicherten ausreichende Sicherheit zu geben.

Das WSG begründet eine Krankenversicherungspflicht für alle Bürger. PKV-Unternehmen müssen daher seit Jahresbeginn einen Basistarif mit GKV-Leistungen anbieten. Der Beitrag ist auf monatlich 570 Euro gedeckelt, auch schwer Kranke dürfen nicht abgewiesen werden. Dies sei sinnvoll, um "dem der privaten Krankenversicherung zugewiesenen Personenkreis einen ausreichenden und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten", erklärte das Bundesverfassungsgericht. Zwar sei eine Kosten-Unterdeckung im Basistarif möglich, dieser sei aber für die meisten Privatversicherten nur wenig attraktiv, so dass ein massenhafter Wechsel zumindest derzeit nicht zu befürchten sei.

Damit traten die Karlsruher Richter Befürchtungen entgegen, der Basistarif könne zu einem massiven Anstieg der Prämien führen. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber allerdings auf, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls einzugreifen.

Laut Gesetz können PKV-Versicherte bei einem Wechsel des Versicherers einen Teil der Rücklagen mitnehmen, die für die höheren Ausgaben im Alter gebildet wurden. Zuvor hatten die Versicherer dies vertraglich ausgeschlossen, wodurch älteren Versicherten ein Wechsel nahezu unmöglich wurde. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die Portabilität zulässig und sinnvoll sei, um den Wettbewerb innerhalb der PKV zu befördern. Das von den Unternehmen befürchtete Abwandern "guter Risiken" zu Billiganbietern bleibe zumutbar, weil ein Teil der Altersrückstellungen auf jeden Fall beim ursprünglichen Versicherer verbleibe.

Das Gericht bestätigte auch die Regelung, die einen Wechsel von Arbeitnehmern in die PKV erst nach drei statt bislang einem Jahr mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (derzeit 48.600 Euro) erlaubt. Damit würden Arbeitnehmer, die zuvor als beitragsfreie Familienversicherte, Auszubildende, Berufsanfänger oder Studenten von der Solidargemeinschaft der GKV profitiert hätten, zulässig vorübergehend an die GKV gebunden.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Az: 1 BvR 706/08 und weitere

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