Gericht stimmt Veröffentlichung von Pflegenoten zu
KÖLN (iss). Das juristische Hick-Hack um die Pflegenoten geht weiter. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat jetzt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Veröffentlichung der Noten im Internet für rechtmäßig erklärt, wenn die Noten auf einer "neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung" durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen basieren.
Der Beschluss des LSG ist rechtskräftig. Das Sozialgericht Münster hatte die Veröffentlichung der Pflegenoten über ein Alten- und Pflegeheim in Bocholt mit einem Eilbeschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt.
Anders als die Münsteraner Richter folgte das LSG nicht der Einschätzung des mit einer Gesamtnote von 4,3 bewerteten Heims, es sei durch Fehler der Tester zu schlecht weggekommen.
Auch das Argument, es fehle noch an einer pflegewissenschaftlichen Grundlage für die Beurteilung der Qualität, wies das Gericht zurück. Der Gesetzgeber habe den schnellen Start des neu geschaffenen Instruments zur Transparenzherstellung trotz der bestehenden Unsicherheiten gewollt, sie bewusst in Kauf genommen und das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen in den Vordergrund gestellt, so das LSG.
Beschluss des Landessozialgerichts NRW, Az.: 10 P 76/10 B ER
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