Sozialgericht

Keine Kassenwerbung mit Möbelrabatt

BERLIN (HL). Das Sozialgericht Berlin hat der AOK Bayern untersagt, im Rahmen ihrer Mitgliederwerbung Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten einzusetzen.

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Damit hat das Sozialgericht die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden bestätigt.

Gegen die Werbepraxis der AOK, neue Mitglieder durch Rabatte oder Sonderkonditionen bei Möbelhäusern, Friseuren sowie Berg- und Sommerrodelbahnen zu gewinnen, waren sechs Ersatzkassen vorgegangen, weil das ihrer Auffassung nach gegen die Wettbewerbsregeln der GKV verstößt.

Az. S 81 KR 1280/11

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