Kommentar zum BSG-Urteil

Per Kassenzuschlag zu Hartz IV

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Ein Strafzins von 60 Prozent im Jahr - jeder Bank würden die Zivilgerichte dies als Wucher um die Ohren hauen.

Aber die Krankenkassen dürfen das nicht nur, sie müssen diesen Zins von Hunderttausenden Selbstzahlern verlangen. Der Gesetzgeber will es so.

Verfassungswidrig soll das nicht sein, meint das Bundessozialgericht (BSG). Druck sei legitim und die Sozialversicherung eben etwas ganz Besonderes, so die Kasseler Richter zur Begründung.

Doch da, wo kein Geld ist, kann auch Druck nichts bewirken. Und den Menschen ist es letztlich egal, ob sie von einem Inkassounternehmen oder einem Sozialträger in den Ruin getrieben werden.

Problem ist dabei nicht nur der Säumniszuschlag von monatlich fünf Prozent, sondern auch die Berechnung des Beitrags nach einem Mindesteinkommen von 1864 Euro. Auch mit einem weit niedrigeren Einkommen liegt der Mindestbeitrag daher bei 289 Euro.

Nicht wenige Menschen bemühen sich täglich, mit wenigen Hundert Euro im Monat auszukommen. Bleiben der Wucher-Zuschlag und der Mindestbeitrag bestehen, bleibt ihnen nur der Weg in Hartz IV. Das wollen sie selbst nicht - und der Gesetzgeber kann es eigentlich auch nicht wollen.

Lesen Sie dazu auch: BSG: Hoher Säumniszuschlag der Kassen ist gerechtfertigt

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