Bundessozialgericht

Aufsicht für die IKK Nord ist das BVA

Weil die Satzung in mehr als drei Ländern gilt, hat nicht länger Schleswig-Holstein die Aufsicht.

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KASSEL. Die Innungskrankenkasse Nord unterliegt der Aufsicht des Bundesversicherungsamts. Das entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Denn die Satzung der IKK Nord gelte in Betrieben in mehr als drei Bundesländern.

Die IKK Nord entstand zum Jahresbeginn 2006 aus dem Zusammenschluss der IKK Mecklenburg-Vorpommern und der IKK Schleswig-Holstein.

Nach ihrer Satzung ist die Kasse zudem auch für Bremen geöffnet. Nach einer Prüfung der vertretenen Betriebsstätten erklärte das Bundesversicherungsamt in Abstimmung mit dem Land Schleswig-Holstein, dass es von diesem nunmehr die Aufsicht übernehme.

 Entsprechend forderte die Bundesbehörde verschiedene Informationen an.

Die IKK hielt das Land Schleswig-Holstein für zuständig, blieb mit ihrer Klage aber ohne Erfolg. Maßgeblich sei das Gebiet, in dem die IKK-Satzung zur Anwendung kommt.

Das seien hier neben den drei in der Satzung aufgeführten Ländern auch Hamburg und Niedersachsen. Denn zumindest ein Handwerksbetrieb, eine Bäckerei, habe dort Filialen mit Mitarbeitern, die bei der IKK Nord versichert sind. (mwo)

Az.: B 1 A 10/13 R

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