Ersatzkassen

Kein Geld für miese Klinik-Leistung

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BERLIN. Die Ersatzkassen fordern, nachgewiesen schlechte Klinik-Leistungen nach einer Klinikreform nicht mehr vergüten zu müssen.

Der Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) sieht bislang jedoch lediglich Zu- und Abschläge vor, mit denen Abteilungen oder ganze Kliniken je nach Qualität belohnt oder sanktioniert werden sollen.

Vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner lobte zwar, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf auf Qualität setze. Das vorgeschlagene Verfahren tauge jedoch nicht für die Praxis.

Schließlich würden sich die Bundesländer eher selten dazu durchringen, einzelne Abteilungen oder Krankenhäuser aufgrund von mangelnder Qualität zu schließen.

"Es darf nicht sein, dass schlechte Qualität bezahlt wird. Der Ausschluss muss daher auf der Entgeltebene erfolgen und für die Kassen rechtssicher durchsetzbar sein", sagte Elsner vor Journalisten in Berlin.

Krux: Korrekte Mittelverwendung

Erhebliche Bedenken hat der vdek zudem gegenüber dem angekündigten Pflegestellenförderprogramm.

Das KHSG sieht für die Jahre 2016 bis 2018 Fördermittel in Höhe von 660 Millionen Euro vor, um mehr Pflege am Krankenbett zu gewährleisten. Mit dem Geld könnte jedes Krankenhaus pro Jahr zwei bis drei Pflegekräfte einstellen.

Die Krux aus vdek-Sicht aber sei, die korrekte Mittelverwendung sicherzustellen. Kliniken sollten daher nicht nur verpflichtet werden, Nachweise zu erbringen, sondern auch durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) entsprechend kontrolliert werden.

Zudem sollten sie das Fördergeld zurückzahlen müssen, wenn die Pflegestellen nach Auslaufen des Programms nicht mehr besetzt sein sollten.

Rund acht Milliarden Euro, so schätzt der vdek, werde die Klinikreform bis 2020 kosten. Es fehle jedoch an einer umfassenden Finanzstrategie, bemängelte Elsner.

So seien Bundesländer nur unzureichend verpflichtet, die Krankenhausplanung entlang der Qualitätskriterien umzusetzen sowie ihren Beitrag zur Finanzierung der Investitionskosten zu leisten. (wer)

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